basiert
Lebensdauertabelle
Lebensdauertabelle
Die «Paritätische Lebensdauertabelle» (Seiten 2 bis 13) wurde vom Schweize- rischen Hauseigentümerverband und dem Schweizerischen MieterInnenver- band gemeinsam erarbeitet und wird von sämtlichen massgebenden Organisa- tionen der Immobilienwirtschaft mitgetragen1.
Die erwähnten Bauteile, Materialien, Geräte und Apparate werden normaler- weise im Mietwohnungsbau verwendet. In der Regel wird bei der Beurteilung der Lebensdauern vom Ersatz einer Einrichtung einer 90er-Jahr-Baute ausge- gangen.
Die innerhalb der Lebensdauertabelle kursiv gesetzten (Preis)-Angaben sind als ergänzende Erläuterungen der Herausgeberin dieser Broschüre zu verste- hen. Es handelt sich dabei nicht um paritätisch festgelegte Angaben. Die Prei- se wurden im Dezember 2005 bei Unternehmern, Herstellern und Reinigungs- instituten erhoben. Dazu ist folgendes zu beachten:
- Sie sind zudem lediglich als Grössenordnung und nicht als effektive Preisangaben zu verstehen.
- Den meisten Kostenangaben liegt eine Kleinmenge zugrunde: Z.B. Malerarbeiten oder Bodenbeläge für nur ein Zimmer einer Wohnung.
- Die Fahrkosten zum Einsatzort sind nicht berücksichtigt.
- Der Begriff «Ersatz» geht davon aus, dass ein bisher vorhandener Gegenstand ersetzt wird. Dabei sind weder Abbruch- noch Abtransportkosten etc. im Preis enthalten.
- Bei den Küchengeräten und Sanitärapparaten sind weder Billigst- noch Luxusangebote berücksichtigt.
Die angegebenen Preise sind immer Richtpreise und können stark variieren je nach Menge, Produkt und Ort wo die Sache eingesetzt wird. Für die Ermittlung von genauen Kostenangaben empfiehlt es sich, eine konkrete Offerte – bei grösseren Arbeiten im Konkurrenzverfahren unter mehreren Unternehmungen – einzuholen. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Preis nicht immer et- was über die Qualität, bzw. die Lebensdauer eines Gegenstandes aussagt.
Die Angaben zur Schlussreinigung sind für die Kantone Basel-Stadt und Basel- land oft nicht zutreffend: Hier wird in der Regel vertraglich vereinbart, dass die Wohnung in «besenreinem» Zustand zurückgegeben werden muss. Dabei wird jedoch durch die Vermieterschaft eine «Reinigungspauschale» erhoben. Diese ist jedoch nur zu bezahlen, wenn der Vermieter die Wohnung tatsächlich reinigt und nur bis zur Höhe der vereinbarten Pauschale, auch wenn die tatsächlichen Reinigungskosten höher sind.
Die «Lebensdauertabelle» findet in der Regel bei zwei Vorgängen Anwendung:
- Zur Bewertung von Schäden und Mängeln (in der Regel beim Auszug aus dem Mietobjekt).
- Zur Berechnung der Mietzinsveränderung bei wertvermehrenden Investitionen.
1 Sie wird von folgenden Verbänden und Organisationen unterstützt: Schweizerischer Versicherungsverband (SVV); Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft (SVIT); Schweizerischer Verband für Wohnbau- und Eigentumsförderung (SWE); Schweizerischer Verband für Wohnungswesen SVW; Verband der Immobilien- Investoren (VIV); Vereinigung Zürcher Immobilienfirmen (VZI); Schweizerischer Ver- band Liberaler Baugenossenschaften (VLB), © Copyright bei HEV Schweiz und SMV/D (Publikation auch Auszugsweise nur mit Zustimmung der Herausgeber)
Bestehen Mängel, welche der Mieter nicht zu verantworten hat und der Vermie- ter behebt diese nicht innert angesetzter Frist, so kann der Mieter eine Reduk- tion seines Mietzinses verlangen.
Paritätische Lebensdauertabelle
Die Tabelle enthält Richtlinien für die voraussichtliche Lebensdauer verschie- dener Einrichtungen in Wohn- und Geschäftsräumen. Die angegebene Lebens- dauer basiert jeweils auf Durchschnittswerten für mittlere Material- und Ar- beitsqualitäten bei normaler, durchschnittlicher Beanspruchung durch die Mie- terschaft. Sofern eine überrmässige Abnützung vorliegt, werden Instandstel- lungskosten zwischen den Mietparteien aufgrund der angegebenen Lebens- dauer aufgeteilt.
Bei kleineren übermässigen Abnutzungen, die einer Nachmieterschaft zugemutet werden können (z.B. bei Kratzern auf der Küchenabdeckung, offenen Dübellöchern, abgeschlagener Farbe an Radiatoren, Türrahmen und anderen exponierten Stellen) müssen durch die Mieterschaft nur die Reparaturkosten übernommen werden. In solchen Fällen ist oft sowohl Vermieter- als auch Mieterschaft mit einer Minderwertentschädigung am besten gedient.
Bei laufenden Mietverhältnissen hat die Mieterschaft keinen Anspruch darauf, dass Einrichtungen automatisch erneuert oder ersetzt werden, wenn deren Lebensdauer abgelaufen ist. Ein entsprechender Anspruch des Mieters besteht nur dann, wenn Einrichtungen mangelhaft sind. Eine Einrichtung gilt zudem nur als mangelhaft, wenn deren Weiterbenutzung im bisherigen Zustand dem Mieter in objektiver Hinsicht nicht mehr zugemutet werden kann. Zur Vornahme von so genannten Schönheitsreparaturen ist der Vermieter nicht verpflichtet.
Der Anspruch der Mieterschaft auf die Erneuerung und den Ersatz von mangelhaften Einrichtungen in einem laufenden Mietverhältnis besteht auch dann, wenn deren Lebensdauer noch nicht abgelaufen ist.
Ist die Mangelhaftigkeit einer Einrichtung allerdings durch die Mieterschaft verschuldet, so muss diese für die entsprechenden Reparaturkosten bzw.
anteilmässig für die Kosten einer Ersatzanschaffung oder Erneuerung im Rahmen der noch nicht abgelaufenen Lebensdauer aufkommen. Muss z.B. der beim Einzug neu gelegte Spannteppich im Wohnzimmer nach sechs Jahren ersetzt werden, weil dieser durch einen umgekippten Christbaum stark beschädigt wurde (Brandspuren, Kerzenwachsflecken), so muss der Mieter 40% der Kosten des neu anzuschaffenden Spannteppichs übernehmen (Lebensdauer eines Spannteppichs mittlerer Qualität 10 Jahre).
Kleinere Einrichtungsgegenstände, die im Laufe des Mietverhältnisses defekt werden, müssen auf Kosten der Mieterschaft ersetzt werden. In der Tabelle sind Beispiele solcher Gegenstände mit kU (kleiner Unterhalt) bezeichnet.
Reduktion der Lebensdauer bei besonderer Nutzung
Insbesondere Boden-, Wand- und Deckenbeläge
Büros 20%
Gewerbe mit wenig Beanspruchung (z.B. Läden) 25%
Gewerbe mit viel Beanspruchung (z.B. Restaurant) 50%
Heizung / Lüftung / Klima | ||
Heizkessel | 20 Jahre | |
Brenner | 20 Jahre | |
Steuerung | 20 Jahre | |
Umwälzpumpe | 20 Jahre | |
Kamine: | ||
Chromstahl | 20 Jahre | |
Glaskeramik | 20 Jahre | |
Wärmepumpe | 20 Jahre | |
Umformer, bei Fernwärme, inkl. Anschlussgebühr | 25 Jahre | |
Sonnenkollektoren | 20 Jahre | |
Bodenheizung | 30 Jahre | |
Radiatoren / Heizwände: | ||
Radiator | 50 Jahre | |
Handtuchradiator
Richtpreis: Ersatz |
pro Stk. |
30 Jahre
1’000.– |
Leitungen Kupfer/Stahl/Guss | 50 Jahre | |
Kunstharzfarbanstrich zu Leitungen und Radiatoren
Richtpreis: Neuanstrich |
pro Stk. |
20 Jahre
80.– |
Kunstharzfarbe einbrennlakiert zu Leitungen und Radiatoren 20 Jahre Elektroinstallation der Heizanlage 20 Jahre Öl- / Brennstofftank:
innenliegend 30 Jahre
erdverlegt 20 Jahre
Leckschutzanlage 20 Jahre
Messinstrumente:
Wärme-, Mengen- und Durchflusszähler 15 Jahre
Heizkostenverteiler 15 Jahre
Ventile:
Thermostat-Radiatorventile 20 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Stk. 350.–
Gewöhnliche Radiatorenventile 20 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Stk. 250.–
Klimageräte, Kleingeräte für einzelne Räume 15 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Stk. 1’300.–
Lüftung:
Kontrollierte Wohnungslüftung 20 Jahre
Lüftungskanäle 25 Jahre
Zentrale Warmwasseraufbereitung
Kombi-Kessel 20 Jahre
Umwälzpumpe 20 Jahre
Elektroinstallationen, der Warmwasseraufbreitungsanlage 20 Jahre
Messinstrumente, elektronische Zähler 15 Jahre
Boiler:
Kombiboiler, mit Heizung kombiniert 20 Jahre
Elektroboiler 20 Jahre
Gasapparate 20 Jahre
Cheminée
Cheminèes:
Cheminée, Cheminéeofen 25 Jahre
Schamottsteinauskleidung 15 Jahre
Richtpreis: Neuauskleidung pro m2 800.–
Warmluft-Cheminée 25 Jahre
Ventilator, zu Rauchabzug 20 Jahre
Aggregate:
für Warmluftcheminée 20 Jahre
zur Wärmerückgewinnung 20 Jahre
Cheminéeabschluss, Metallgitter, Glas 20 Jahre
Gebäudehülle
Gebäudeisolation, Fenster, Rollladen, Lamellenstoren, Dach
Kompaktisolation:
Styropor 25 Jahre
Mineralwolldämmplatten 30 Jahre
Hinterlüftete Fassadenisolation:
Holzverkleidung 30 Jahre
Platten 30 Jahre
Eternitverkleidung, -Schindeln 40 Jahre
Verputz:
Mineralische Fassadenputze, auf Mauerwerk 40 Jahre
Kunststoffputze Fassade, auf Mauerwerk 25 Jahre
Silikatanstrich, auf Fassadenputz (rein mineralisch) 25 Jahre Dispersionsfarbe, aussen, Beschichtung für mineralische Untergründe 20 Jahre Kleinreparaturen an Fassade:
Richtpreis: Loch flicken nur oberflächlich pro Loch 300.–
Richtpreis: grösseres Loch flicken inkl, Ersatz
Wärmedämmung (grösseres Loch) pro Loch 600.–
Estrich- / Keller- / Dachisolation 30 Jahre
Fensterbänke, Anpassung an Isolation 30 Jahre
Fugendichtungen, Kittfugen aussen, elastisch 10 Jahre
DV-Fenster, Doppelverglasung in Holz 25 Jahre
IV-Fenster:
Kunststoff, Wärme-/Schallschutzfenster 25 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Flügel 450.– Holz, Wärme-/Schallschutzfenster 25 Jahre Richtpreis: Ersatz pro Flügel 500.–
Holz-Metall, Wärme-/Schallschutzfenster 25 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Flügel 550.– Metall, Wärme-/Schallschutzfenster 30 Jahre Richtpreis: Ersatz pro Flügel 600.–
Beschichtung, mit Öl- , Kunstharz- oder
Acrylharz-Anstriche bei Fenstern, -bänken 10 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro m 30.–
Gummidichtungen, zu Fenstern 10 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro m 20.–
Reinigung
Richtpreis: Fenster Holz, Doppelverglasung (allseitig) pro m2 40.–
Richtpreis: Fenster Holz oder Kunststoff,
Isolierverglasung pro m2 20.–
Rollläden:
Holz 25 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Stk. 850.–
Metall, Aluminium 30 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Stk. 700.–
Lamellenstoren:
aussen, Aluminium 25 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Stk. 650.–
innen, Aluminium oder Kunststoff 15 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Stk. 400.–
Gurten, für Rollladen und Storen 8 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Stk. 100.–
Motoren für Stoffstoren, Raffstoren, Rollläden 15 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Stk. 500.–
Kurbeln:
Kurbeln 15 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Stk. 150.–
Kurbel-Halterung, Metall 10 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Stk. (inkl. Mont.) 110.–
Kurbel-Halterung, Kunststoff 5 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Stk. (inkl. Mont.) 108.–
Jalousieläden:
Holz 30 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Flügel 700.–
Holz, neuer Anstrich 15 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Flügel 160.–
Metall, Aluminium 40 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Flügel 700.–
Reinigung
Richtpreis: Jalousieläden: Holz pro m2 100.–
Richtpreis: Rollläden: Holz, Metall, Kunststoff pro m2 150.–
Richtpreis: Rollläden: Kunststoff pro m2 150.–
Richtpreis: Rafflamellenstoren: aussen, Alu,
Kunststoff, Metall pro m2 150.–
Richtpreis: Rafflamellenstoren: innen, Alu oder
Kunststoff pro m2 150.–
Richtpreis: Rafflamellenstoren: aussen, Alu oder
Kunststoff pro m2 150.–
Richtpreis: Stoffstoren pro m2 30.–
Flachdach:
Kiesklebedach 30 Jahre
Zementplattenbelag 30 Jahre
Schrägdach:
Ziegel, Eternit 50 Jahre
Ziegel, Eternit, mit neuer Wärmedämmung 50 Jahre
Dachrinne, Fallrohre, etc.:
gestrichen oder verzinkt 20 Jahre
Kupfer-Titan-Zink 30 Jahre
Chromstahl, Uginox, Kupfer 40 Jahre
Vordach:
Konstruktion Metall 30 Jahre
Konstruktion Holz 30 Jahre
Glaseinsatz, zu Türen 30 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro m2 800.–
Beschläge, zu Türen 15 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Stk. 30.–
Gummidichtungen, zu Türen 15 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro m 20.–
Schiebetüren/Faltwände:
Holzwerkstoff oder massiv 30 Jahre
Rollen 15 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Stk. 50.–
Türrahmen, -zargen, -schwellen, innen:
Rahmen und Schwellen in Holz 30 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Stk. 550.–
Rahmen und Schwellen in Metall, Kunst- oder Naturstein 40 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Stk. 800.–
Zargen Metall 30 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Stk. 300.–
Fenstersimse, innen, lackiert, Öl-, Acryl, oder Kunstharzfarbanstriche | 20 Jahre |
Schlösser: | |
Wohnungstüre | 30 Jahre |
Richtpreis: Ersatz pro Stk. | 220.– |
Zimmertüre | 30 Jahre |
Richtpreis: Ersatz pro Stk. | 180.– |
Kittfugen | 10 Jahre |
Richtpreis: Ersatz pro m | 25.– |
Schliessanlagen, automatische | 20 Jahre |
Reinigung
Richtpreis: Zimmertüren (mit Rahmen) pro m2 |
20.– |
Richtpreis: Zimmertüren, Spanplatten,
gestrichen/fourniert (80×200 cm) pro m2 |
20.– |
Preisrahmen: Wohnungseingangstüre, Massivholz,
Metall pro m2 |
30.– |
Malerarbeiten, Boden abdecken
Richtpreis: mit Papier pro m2 |
3.– |
Richtpreis: mit Plastik pro m2 | 5.– |
Richtpreis: mit Pavatex pro m2 | 15.– |
Richtpreis: über Treppen, Geländer, etc. mit Plastik
und Pavatex pro Tritt |
15.– |
Bodenbeläge | |
Böden: | |
PVC, Novilon etc. | 20 Jahre |
Richtpreis: Ersatz pro m2 | 80.– |
Gummi, Kautschuk | 20 Jahre |
Richtpreis: Ersatz pro m2 | 120.– |
Linoleum | 20 Jahre |
Richtpreis: Ersatz pro m2 | 80.– |
Korkboden versiegelt | 15 Jahre |
Richtpreis: Ersatz pro m2 | 130.– |
Laminatböden (Kunstparkett): | |
günstige, schlechte Qualität, Klasse 31 | 10 Jahre |
Richtpreis: Ersatz pro m2 | 80.– |
mittlere Qualität, Klasse 32 | 15 Jahre |
Richtpreis: Ersatz pro m2 | 100.– |
gehobene Qualität, Klasse 33 | 25 Jahre |
Richtpreis: Ersatz pro m2 | 110.– |
Parkett / Holzriemenböden: | |
Klebeparkett, kleinformatiges Massivholzparkett (Klötzliparkett), bis ca. 6 x renovierbar |
40 Jahre |
Richtpreis: Ersatz pro m2 | 90.– |
Hartholzriemen / Massivparkett, bis ca. x renovierbar | 40 Jahre |
Fernseh- und Radioempfang / elektrische Anlagen
TV-Kabelanschluss
Richtpreis: Ersatz |
Stk. |
10 Jahre
370.– |
ISDN-Anschluss
Richtpreis: Ersatz |
Stk. |
10 Jahre
340.– |
TV-Antenne / Satelitenschüssel | 10 Jahre | |
Telefonverteiler, Installationen | 25 Jahre | |
Telefonhauszentrale, Kleinzentrale
Richtpreis: Ersatz |
Stk. |
15 Jahre
4’000.– |
Schalter
Richtpreis: Ersatz |
Stk. |
15 Jahre
150.– |
Steckdosen
Richtpreis: Ersatz |
Stk. |
15 Jahre
150.– |
Fassungen
Richtpreis: Ersatz |
Stk. |
15 Jahre
200.– |
Zähler | 20 Jahre |
Leuchten, Decken- und Wandleuchten in Küche, Bad, WC 20 Jahre
Leitungen 40 Jahre
Starkstromanlagen 40 Jahre
Balkone / Sonnenstoren / Wintergarten
Balkone:
Holzkonstruktion 30 Jahre
Metallkonstruktion 40 Jahre
Zementplatten 30 Jahre
Feinsteinzeugplatten 25 Jahre
Geländer, Holzlatten, gestrichen 20 Jahre
Geländer, Metallprofile, Rohre, Bleche, gestrichen oder einbrennlackiert 30 Jahre
Sonnenstoren:
Holz, gestrichen oder lasiert, Kunststoffkonstruktion mit Verglasungen 20 Jahre Stahl, grundiert und gestrichen mit Verglasungen 25 Jahre
einbrennlackiertes Aluminium, feuerverzinkte oder einbrennlackierter Stahlkonstruktionen mit Verglasungen 30 Jahre
Isolierverglasung 25 Jahre
Richtpreis: Glasersatz pro m2 400.–
Einfachverglasung 25 Jahre
Richtpreis: Glasersatz pro m2 150.–
Maurerarbeiten 25 Jahre
Plattenarbeiten 25 Jahre
Keramikplattenarbeiten 25 Jahre
Elektroinstallationen, zu Wintergarten etc. 25 Jahre
Terrassen:
Geländer, Holzlatten, gestrichen 20 Jahre
Geländer, Metallprofile, Rohre, Bleche, gestrichen oder einbrennlackiert 30 Jahre Zementplatten 30 Jahre
Feinsteinzeugplatten 25 Jahre
Elektroinstallationen, auf Terrassen 25 Jahre
Gartensitzplatz, Eternit-Waren 10 Jahre
Spielplatz:
Spielgeräte, Metall, Holz, Kunststoff 15 Jahre
Fussmatten, Schmutzschleusen, Fussabstreiffer, textil 10 Jahre
Keller- und Estrichausbau
Nutzung für Wohn- und Arbeitszwecke 40 Jahre
Nutzung als Lagerraum 40 Jahre
Schutzraumbelüftung 40 Jahre
Aufzug
Liftanlage 30 Jahre
Elektroinstallationen, zu Liftanlage 30 Jahre
Gemeinschaftseinrichtungen
Waschmaschine 15 Jahre
Tumbler 15 Jahre
Trockenapparat 15 Jahre
Wasserenthärtungsanlage 20 Jahre
Kombischliessanlage 20 Jahre
automatische Türöffner-Anlage, mechanische Teile 20 Jahre
Gegensprechanlage, Türöffner, elektrische Teile 20 Jahre
Briefkasten 20 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Stk. 300.–
Zäune u.ä.:
Metallpfosten mit Holzstaketen o.ä., Holz imprägniert 15 Jahre
Metallpfosten mit Metallstaketen oder Maschendraht 25 Jahre
Gartenmauern, Garagenmauern, Geländemauern, massiv 40 Jahre
Zementplatten, Zugangswege 30 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro m2 60.–
Mietrechtliche Grundlagen
1. Die normale Abnützung
MieterInnen dürfen das Mietobjekt gebrauchen, wie es im Mietvertrag verein- bart worden ist. Sei es als Familienwohnung, als Laden oder als Büro. Für den normalen Gebrauch und die «normale Abnützung» des Mietobjekts zahlt die Mieterschaft Miete. Was unter der «normalen Abnützung» zu verstehen ist, bemisst sich in erster Linie nach dem vertraglich vereinbarten oder vorausge- setzten Verwendungszweck. So ist der Begriff der «normalen Abnützung» für eine Familie mit mehreren (Klein-) Kindern weiter zu fassen als für eine Frau, die alleine wohnt. Wird ein Wohnraum mit Wissen des Vermieters für Arbeiten mit Rauchimmissionen vermietet, ist die normale Abnützung stärker.
2. Die unsachgemässe Benützung
Die normale Lebensdauer bildet das Kriterium, wieviel beim Auszug bezahlt werden muss. Die Mieterschaft haftet beim Auszug aus einer Wohnung oder aus einem Geschäftsraum nur für Schäden, die sie durch unsorgfältigen Ge- brauch des Mietobjekts verursacht hat. Darunter fallen etwa: Die Beschädigung von Türen durch Hunde, die Benützung von Nagelschuhen auf dem Wohnzim- mer-Parkett, von Kindern bemalte Tapeten oder das übermässige Rauchen. Auch die Einrichtung von Werkstätten und Labors in Wohn- und Büroräumen kann zu einer unsachgemässen Benützung des Mietobjekts führen.
Bei der Haftung für den unsorgfältigen Gebrauch des Mietobjekts spielt es keine Rolle, ob die Mieterschaft selbst, die MitbewohnerInnen, die Angestellten, die Gäste oder die Haustiere mit der Einrichtung von Wohnungen und Geschäftsräumen unsorgfältig umgegangen sind. Wieviel die Mieterschaft zahlen muss, hängt nicht von der Dauer des Mietverhältnisses, sondern vom Zustandswert der beschädigten Sache ab. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Wert, den die Sache unter der Berücksichtigung des Alters und der
«normalen Lebensdauer» noch aufweist. Ein Beispiel: Ein Nadelfilz-Teppich muss ersetzt werden, weil ihn der Hund beschädigt hat. Die «normale Lebensdauer» eines Nadelfilzes beträgt acht Jahre. Der Vermieter hat den Bodenbelag vor 9 Jahren neu verlegt. Der Mieter muss keine Kosten übernehmen, weil die Lebensdauer des Teppichs bereits überschritten ist. Wieviel die Mieterschaft zahlen muss, bemisst sich also nach dem Alter des Einrichtungsgegenstandes, der Installation oder des Bauteils.
Hinweis: Massgebend ist die gesamte Lebensdauer der Sache und nicht die Mietdauer. Ist ein Gegenstand bereits vom Vormieter benutzt worden, so ist diese Dauer bei der Berechnung hinzuzuzählen.
3. Schäden durch Dritte
Werden Schäden durch unbekannte Dritte verursacht (z.B. durch Einbruch), so gilt der Grundsatz, dass die Schäden welche durch Gewalteinwirkung von aus- serhalb der Wohnung (Wohnungstüre, Fenster etc.) verursacht wurden, zu Las- ten des Vermieters (bzw. dessen Versicherung) gehen; wird Eigentum des Mie- ters zerstört, so hat dieser (bzw. dessen Versicherung) die Kosten zu über- nehmen.
4. Die normale Lebensdauer bei besonderer Beanspruchung in Büros, Läden und Restaurants
Die Lebensdauer von Einrichtungen und Bauteilen verringert sich, wenn das Mietobjekt übermässig beansprucht worden ist. Dabei reduziert sich die Le- bensdauer (insbesondere für Boden-, Wand- und Deckenbeläge) bei speziellen Nutzungen wie folgt:
4 für Büros 20%
4 Gewerbe mit wenig Beanspruchung (z.B. Läden) 25%
4 Gewerbe mit viel Beanspruchung (z.B. Restaurant) 50%
5. Die Reduktion der Lebensdauer bei nassen, feuchten und speziell ge- nutzten Räumen
Trotz allfälliger Ventilatoren haben in unzweckmässigen Nassräumen (Räume ohne Fenster, schlechte Entlüftung) oder feuchten Räumlichkeiten ungeeignete Einbaumöbel, Spiegelschränke, Wand- und Deckenanstriche, Fugendichtun- gen, Apparate etc. eine kürzere Lebensdauer.
Keine weitere Reduktion der «Lebensdauer» erfolgt für die besondere Beanspruchung von Räumlichkeiten wie Küche und Kinderzimmer: Diese ist bereits in einer generellen Reduktion der «Lebensdauer» von Anstrichen (von früher 10 Jahre) auf 8 Jahre berücksichtigt.
6. Der «kleine Unterhalt» ist Sache der Mieterschaft
Die Behebung von kleinen Mängeln gehören zum «kleinen Unterhalt», die von der Mieterschaft behoben werden müssen. Dabei sollten die Kosten für die kleinen Ausbesserungen den Richtwert von ca. Fr. 100.– bis Fr. 150.– pro Re- paratur nicht überschreiten. Allgemein gelten Wartungsarbeiten die normaler- weise ohne Beizug von Fachleuten durch die Mieterschaft selbst ausgeführt werden können als «kleiner Unterhalt». Meist findet sich in den «Allgemeinen Bestimmungen zum Mietvertrag» Ausführungen oder eine Auflistung dieser Ar- beiten. Sonst gilt der Ortsgebrauch. Allerdings darf die vertragliche Regelung nicht dazu führen, dass die Mieterschaft zu einer Kostenübernahme verpflichtet wird, die den gesetzlichen Rahmen sprengt.
Beim «kleinen Unterhalt» ist die Mieterschaft nur zur Ausführung der Reparatur auf ihre Kosten verpflichtet, wenn die Ersatzteile noch erhältlich sind. Ist dies nicht der Fall, muss der Vermieter die Instandstellung auf seine Kosten übernehmen.
7. Reparaturen sind fachmännisch durchzuführen
Der kleine Unterhalt und Reparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Es darf kein «Flickwerk» entstehen. Im Zweifelsfalle sollen die Reparaturen durch einen Fachmann vorgenommen werden.
8. Wenn Ersatzteile und Apparate nicht mehr erhältlich sind?
Wenn Ersatzteile und Apparate auf dem Markt nicht mehr erhältlich sind, hat die Mieterschaft für die Kosten einer Neuanschaffung nicht vollumfänglich auf- zukommen. Vielmehr muss sie die Kosten im Rahmen der normalen Lebens- dauer übernehmen. Der Kostenanteil berechnet sich also nach der Rest- Lebensdauer des defekten Einrichtungsgegenstands oder des beschädigten Bauteils.
9. Kleinere Schäden wie Farbveränderungen hinter Bildern und Möbeln
Dübellöcher, Schrammen, kleinere Schäden, Farbveränderungen von Bildern («Schatten»), hinter Möbeln usw. gehören in der Regel zur «normalen Abnüt- zung». Die Schäden sollen (wo möglich – fachmännisch repariert oder, wo nicht störend) belassen werden. Kleine Schäden können nicht zum Anlass ge- nommen werden, die ganze Einrichtung auf Kosten der Mieterschaft zu reno- vieren.
Sind kleinere Schäden derart, dass sie nicht mit der «normalen Abnützung» begründet werden können, so kann der Vermieter dafür eine Minderwertentschädigung verlangen. Diese bemisst sich am Umfange des Schadens (ästhetisch, im Gebrauch eingeschränkt etc.) und an der Lebensdauer der Einrichtung.
10. Die Übernahme von Einrichtungen des Vormieters
Der Vermieter kann von der Mieterschaft verlangen, dass beim Auszug der ur- sprüngliche Zustand des Mietobjektes wiederhergestellt wird, sofern Änderun- gen ohne schriftliche vorbehaltlose Zustimmung des Vermieters vorgenommen wurden. Dies gilt auch, wenn die Mieterin von ihrem Vormieter Einrichtungsge- genstände (ohne Zutun des Vermieters) übernommen hat. In diesen Fällen kann die Mieterschaft mit dem Vermieter vereinbaren, dass er beim Auszug keine aufwändige Sanierung der Unterlage unter dem Teppich (Kleberesten), auf dem Untergrund von Einbauten und Apparaten (Belagsfehler) fordert. Eine entsprechende Abmachung muss im Mietvertrag oder im Übernahmeprotokoll festgehalten werden.
11. Abgelaufene Lebensdauer
Ist die Lebensdauer eines Gegenstandes abgelaufen, so muss dieser nicht zwangsläufig ersetzt werden. Ist er nach allgemeinem Ermessen noch in gu- tem, ansehnlichen und gebrauchsfähigen Zustand so kann die Mieterschaft die Erneuerung nicht verlangen (sog. «Schönheitsreparaturen»). Entstehen an sol- chen Gegenständen Schäden, so können dafür keine Minderwerte verlangt werden (Ausnahme: Antiquitäten etc.).
12. Die Haftpflichtversicherung
Eine Haftpflichtversicherung erbringt in der Regel Leistungen für Beschädigun- gen am Mietobjekt, sofern deren Ursache nicht auf Abnützung, allmähliche Einwirkung oder durch unsachgemässen Gebrauch zurückzuführen ist.
Ist ein solcher Schaden entstanden, so sollte dieser unverzüglich der Versicherungsgesellschaft gemeldet werden. Steht eine Wohnungsabgabe an und es besteht die Möglichkeit, dass der Vermieter solche Schäden geltend macht, sollte die Versicherungsgesellschaft frühzeitig (ca. 30 Tage vor der Wohnungsabgabe) darüber verständigt werden. In der Regel wird die Gesellschaft einen Schadeninspektor mit der Aufnahme des Mieterschadens beauftragen.
Stellt sich erst bei der Wohnungsabgabe die Schadensforderung des Vermieters, so soll die Mieterschaft ohne Zustimmung der Versicherung keine Zusagen unterzeichnen oder gar Instandstellungsarbeiten ausführen lassen. Zwar kann der Schaden im Abnahmeprotokoll umschrieben werden, jedoch mit dem klaren Hinweis, dass die Übernahme der Schadensbehebungsungskosten vorbehältlich der Zustimmung der Versicherungsgesellschaft erfolge.
Wird die vom Vermieter geforderte Summe durch die Versicherung bestritten, so sollte darauf bestanden werden, dass diese die Kosten für die prozessuale Klärung der Streitfrage übernimmt.
13. Schlüssel (verlorene)
Fehlende Schlüssel müssen auf Kosten des Mieters wie-derbeschafft werden. Bei unregistrierten Schlüsseln hat der Mieter das Recht, diese selbst neu anfertigen zu lassen. Bei registrierten Schlüsseln wird der Ersatz in der Regel durch den Vermieter beschafft. Sind durch verloren gegangene Schlüssel Anpassungen an Schliessplan und/oder Schliessanlage not-wendig, kann dies grössere Kosten zur Folge haben. Solche Aufwendungen sind nur durch die Mieterschaft zu übernehmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass verlorene Schlüssel zu Missbräuchen verwendet werden können. Die Abgeltung muss angemessen erfolgen:
Preisrahmen: pro Wohnhaus maximal 500 Fr.
Preisrahmen: pro Geschäftshaus maximal 1000 Fr.
Schlüssel, welche von der Mieterschaft auf eigene Kosten während der Mietdauer hergestellt wurden, sind bei der Wohnungsabgabe der Vermieterschaft ohne Entschädigung zu übergeben.
14. Garten allgemein
Sofern im Vertrag nicht anders geregelt: Für den Unterhalt eines Gartens, (z.B. in einem Einfamilienhaus oder in einem Mehr-familienhaus zur Alleinbenützung vermietet wurde) hat der Mieter aufzukommen. Wie und wann er dies tut, ist seine Sache. Dies trifft auch für die Schneeräumung zu. Zurückschneiden von Sträuchern geht zu Lasten des Mieters; nicht jedoch der Gehölzschnitt grosser Bäume.
Substanzielle Veränderungen an der Gartenanlage bedürfen der Zustimmung des Vermieters. Bei Beendigung des Mietverhältnisses muss der Garten den gleichen Zustand aufweisen wie beim Antritt. Im Streitfalle liegt die Beweispflicht beim Vermieter.
Berechnungsbeispiele
Beispiel 1: Ersatz eines Teppichs nach Ablauf der Lebensdauer
Ein Mieter ist vor sechs Jahren in die Wohnung eingezogen. Der Sisalteppich im Wohnzimmer war bereits damals fünf Jahre alt. Insgesamt war der Teppich also elf Jahre in der Wohnung. Da die «Lebensdauer» eines Sisalteppichs höchstens zehn Jahre beträgt, muss der Mieter beim Auszug keine Kosten für diesen Teppich übernehmen. Er ist abgeschrieben und durch die monatlichen Mietzinszahlungen des Mieters bereits vor einem Jahr vollständig abbezahlt.
Beispiel 2: Streichen eines Zimmers
Ein Mieter ist vor vier Jahren in die Wohnung eingezogen. Das Wohnzimmer war beim Einzug frisch gestrichen. Durch starkes Rauchen muss die Wohnung beim Auszug wiederum gestrichen werden:
Rechnung des Malers: | Fr. | 1’300.– |
Lebensdauer des Anstriches | 8 Jahre | |
bereits abgegolten | 5 Jahre | |
durch den Mieter zu übernehmen: 50%2 | Fr. | 650.– |
Beispiel 3: Minderwert durch Sprung im Lavabo |
Ein 12 Jahre altes Keramik-Lavabo wird durch eine fallengelassene Parfümfla- sche beschädigt (nicht stark sichtbare Kerbe in der Lavaboschüssel). Der Er- satz würde insgesamt ca. Fr. 900.– kosten. Rund 1/3 der Lebensdauer ist be- reits abgeschrieben. Der aktuelle Zustandswert beträgt also rund Fr. 600.–. Es scheint angemessen den Minderwert durch die kleine Beschädigung mit 5%, also Fr. 30.– zu berechnen.
2 Bei sehr starkem Nikotinbelag können – zu Lasten des Mieters – Kosten für eine Spe- zialbehandlung des Untergrundes zur Abdeckung der Nikotinablagerungen hinzu- kommen.
© Copyright bei HEV Schweiz und SMV/D (Publikation auch Auszugsweise nur mit Zu- stimmung der Herausgeber)
Plattenlegerarbeiten2
Plattenlegerarbeiten
Keramikfliesen sind keramische Platten, die als Wandverkleidung sowie als Beläge für den Boden, Arbeitsflächen, Fenstersimse und andere Flächen im Innen- wie Außenbereich verwendet werden. Der Begriff „Fliese“ wird auch für Naturstein, Glas, Teppich usw. genutzt, um Bauteile ähnlicher Form und Verwendung zu klassifizieren. In der Schweiz spricht man von „Plättli“, während in der Schriftsprache meistens „Platten“ oder „Plättchen“ verwendet wird. Der Begriff Kachel ist eher im Süddeutschen und in Österreich verbreitet
Geschichte
Fliesen als Außenschmuck am Felsendom, Jerusalem
Keramik stammt von dem griechischen Wort für Ton, „Keramos“, ab. Tonminerale entstehen aus den überwiegend feinstkörnigen Erweiterungsprodukten von Feldspaten, die mit unterschiedlichsten Beimengungen abgelagert wurden. Die Zusammensetzung des Tons, die Aufbereitung und der Brand bestimmen die Farbe des unglasierten Scherbens.
Die ersten Gegenstände aus gebranntem Ton stellten Menschen vor ca. 30.000 Jahren her, während die ersten keramischen Gefäße vor ca. 11.000 Jahren im Nildelta entstanden sind. Die ersten europäischen Keramikindustrien waren im Römischen Reich zu finden: Rote, glasierte Gebrauchskeramik, Terra Sigillata, war im gesamten Römischen Reich verbreitet. Die typischen roten Dachziegel sind ebenfalls bereits in großen Mengen hergestellt worden. Bodenziegel kamen auch im unteren Mittelstand zur Anwendung. Die römischen Fußbodenheizungen basierten auf keramischen und somit hitzebeständigen Werkstoffen. Die rote Farbe entstand durch die kontrollierte Belüftung des Brennofens. Schwarze Keramik wurde unter Luftabschluss gebrannt und war relativ teuer, da es sehr aufwendig war, den Brennofen abzudichten.
Keramikfliesen als Wandbelag wurden im Altertum in Ägypten, Mesopotamien und Persien angewendet, besonders in der islamisch-arabischen Architektur. Mit den Mauren kamen farbig glasierte Fliesen nach Spanien und Portugal, wo sie als Azulejos bezeichnet werden.
Für das Jahr 1000 sind die ersten nichtrömischen keramischen Bodenbeläge in Deutschland nachgewiesen. Die Handelswege der Niederländer, Spanier und Italiener verbreiteten die Keramiken in ganz Europa. Allerdings war die Herstellung sehr aufwendig und teuer, da das technische Wissen der Römer zur industriellen Herstellung verloren gegangen war.
In West- und Mitteleuropa wurden Fliesen im Mittelalter vor allem als Fußbodenbelag und zur Kaminumrandung genutzt. Diese Tonplatten, auch Tonkacheln genannt[1] trugen häufig Reliefverzierungen oder es wurde andersfarbiger Ton eingelegt, so dass ein zweifarbiges Muster entstand.
Für das 15. und 16. Jahrhundert finden vor allem Fayencefliesen aus Italien, Spanien und Frankreich Erwähnung. Von dort gelangten die Fayencen nach Antwerpen, das sich zwischen 1520 und 1570 zu einem Zentrum der Fliesenherstellung entwickelte. Nach dem Frieden von Antwerpen 1609 begann in den Niederlanden die Fliesenherstellung. Obwohl die Produkte meist Delfter Fliesen genannt werden, verlor Delft als Fliesenproduzent ab 1650 an Bedeutung und wurde von Fabriken in Rotterdam, Utrecht, Haarlem und Makkum abgelöst. Die blau-weißen holländischen Fliesentableaus und Einzelfliesen erlangten eine solche Bedeutung, dass sie sogar wieder nach Portugal exportiert wurden oder dort die Herstellung von „Azulejos in der holländischen Mode“ anregten. Auch Norddeutschland und Dänemark importierten Delfter Fliesen, mit denen häufig ganze Stuben (Pesel) ausgeschmückt wurden. Entsprechend weit reichte das Bildprogramm von Bibelfliesen bis hin zu Seefahrt und Jagd.
Mit der industriellen Revolution im 19. Jahrhundert stieg die Verbreitung der keramischen Bodenbeläge stark an. Anfangs noch als Zubrot der Ziegeleien hergestellt, entstand eine eigenständige Industrie. Seit dem späten 20. Jahrhundert werden Fliesen fast ausschließlich in hochautomatisierten Fabriken hergestellt. Es gibt aber immer noch kleine handwerkliche Betriebe, die individuelle Keramiken in kleinsten Serien produzieren.
Herstellung
Rohstoffaufbereitung
Seit den Anfängen der Keramikherstellung haben sich die verwendeten Rohstoffe nur wenig geändert. Basis ist der Werkstoff Ton als Hauptinhaltsstoff. Hierbei werden je nach Anwendung Gemische aus verschiedenen Tongruben verwendet. Neben Ton gehören weitere mineralische Rohstoffe zur Rezeptur einer Keramik. Die wichtigsten Zuschlagstoffe sind Quarz, Kaolin und Feldspat. Je nach Anwendungszweck werden unter anderem auch Kalzit, Dolomite, Flussspat oder Schamotte beigemischt. Die Kunst bei der Aufbereitung ist es, unter anderem die Verhinderung der Entmischung vor der Formgebung und das Schrumpfverhalten beim Brand kontrollieren zu können. Diese Faktoren hängen zum großen Teil nicht nur von der Korngröße, sondern vor allen Dingen von der Kornform ab. Je runder die Körner sind, desto geringer wird die Festigkeit, desto geringer wird im Gegenzug die Schrumpfung.
Formgebung
Handgeformte Keramikfliesen entstehen meistens nur noch bei Cotto oder bei Spezialanwendungen. In der modernen Keramikherstellung werden das Strangpressverfahren und die Pulverpressung (auch Trockenpressung genannt) angewendet. Beim Strangpressen wird aus einer plastischen Keramikmasse durch Extrusion ein endloses Band als Einzel- oder Doppelfliesen (Spaltklinker) hergestellt und anschließend in Fliesengröße zerteilt. Im Trockenpressverfahren wird speziell aufbereitetes Keramikpulver mit hohem Druck in Formen gepresst und danach gebrannt.
Alle Fliesen weisen besondere Muster auf der Unterseite der Fliese auf, die eine bessere Mörtelverbindung schaffen. Beim Strangpressen sind es verfahrensbedingt immer Längsrillen, die auch schwalbenschwanzförmig vertieft sein können, beim Pressen können nur einfache Muster eingepresst werden.
Ein relativ neues Verfahren ist die Verwendung von Rollenpressen bei großformatigen Feinsteinzeugtafeln (l bis größer 300 cm). Hierbei wird die keramische Grundmasse zwischen zwei sich axial bewegenden Walzen gepresst. Eine reine Pulverpresse bei Plattengrößen von mehr als zwei Quadratmeter wäre nicht wirtschaftlich.
Farben
Die Farbe von unglasierten Keramikfliesen entsteht meist durch färbende Oxide. Diese Oxide sind entweder natürliche Bestandteile der Rohstoffe (beispielsweise Eisenoxid, Mangandioxid, Titandioxid) oder sie werden dem Scherben gezielt zugemischt.
Bei glasierter Keramik wird die Oberfläche durch eine auf den Scherben aufgetragene Glasur gefärbt. Beim Monoporosa-Verfahren wird die Glasur vor dem Brand aufgetragen. Beim Biporosa-Verfahren wird der Scherben erst gebrannt, abgekühlt, und mit dem Glasurrohstoff nochmals gebrannt.
Keramikarten für Wand und Boden
Schnitt durch eine Steingutfliese, sichtbar ist die dünne Glasurschicht auf der Oberseite und die Profilierung der Unterseite zur besseren Anhaftung des Klebemörtels
Produkt | Produktnorm | Anwendungsbereiche[2] |
---|---|---|
Steingut- Fliesen | EN 14411 Gruppe BIII | Wandbekleidungen im Wohnungs- und Nichtwohnungsbau |
Steinzeug- Fliesen | EN 14411 Gruppe Blb; BIIa; BIIb | Wandbekleidungen innen im Wohnungs- und Nicht- wohnungsbau Bodenbeläge nach erforder- licher Verschleißklasse (Innen- und Außenbeläge) Behälterbau (Trinkwasser- behälter, Schwimmbäder) |
Fein- steinzeug | EN 14411 Gruppe BIa | Vorzugsweise (Wand- und) Bodenbeläge im Wohnungs- und Nichtwohnungsbau |
Typische Steingutfliese
Steingut
Steingut (DIN EN 14411, Gruppe BIII, Anhang K) ist Keramik, deren „Scherben“ nach dem Brand bei 950–1150 °C eine Wasseraufnahme von mehr als 10 Prozent aufweist. Vorteil ist die gute Bearbeitbarkeit sowie Dekorierungsfähigkeit. Aufgrund der hohen Porosität ist Steingut nicht frostfest und bleibt auf Anwendungen in Innenbereichen beschränkt. Hierbei ist die Hauptanwendung die Verwendung als glasierte Wandfliese. Bei der Herstellung von Steingut werden zwei Verfahren unterschieden. Bei dem Einbrandverfahren (Monoporosa) wird auf die Fliese direkt nach der Formgebung flüssige Glasur aufgetragen. Anschließend wird die Fliese mit einem gewünschten Muster bedruckt. Beim Zweibrandverfahren (Biporosa) wird zuerst der Scherben gebrannt. Danach wird die Fliese glasiert und bedruckt und anschließend nochmals gebrannt.
Steinzeug
Steinzeug ist definiert als eine Keramik mit einer Wasseraufnahme von unter 3 Prozent. Aufgrund der geringen Porosität ist das Material frostbeständig. Gegenüber dem poröseren Steingut hat Steinzeug eine höhere Dichte und bessere mechanische Festigkeiten. Fast alle Fliesen für stark beanspruchte Anwendungsbereiche, zum Beispiel in Industrie, Gewerbe oder für öffentliche Bereiche, sind aus unglasiertem Steinzeug. Die Rutschhemmung wird durch die Oberflächenstruktur eingestellt. Steinzeugfliesen mit Glasuren sind die klassische Bodenkeramik. Die technischen Eigenschaften der Glasur bestimmen die Abriebfestigkeit und die Rutschhemmung.
Im Gegensatz zum Steingut wird der Scherben bei 1150–1300 °C gebrannt. Durch Zugabe von Flussspat und anderen Flussmitteln kann die Porosität verringert werden.
Feinsteinzeug
Schnitt durch eine Feinsteinzeugplatte mit strukturierter Oberfläche
Feinsteinzeug (FSZ) zeichnet sich durch eine sehr geringe Wasseraufnahme von weniger als 0,5 % aus. Es stellt damit eine Weiterentwicklung der Steinzeugfliesen dar, deren Wasseraufnahme unter 3 % liegt. Die Herstellung von Feinsteinzeug erfolgt durch trockene Verpressung von fein aufbereiteten keramischen Rohstoffen mit größeren Anteilen an Quarz, Feldspaten und anderen Flussmitteln unter hohem Druck. Danach wird der Scherben in einem Rollenofen bei hohen Temperaturen (1200–1300 °C) gebrannt.
Wegen der hohen Bruchfestigkeit und der guten Verschleißeigenschaften wird FSZ bevorzugt in öffentlichen und stark beanspruchten Bereichen eingesetzt. Durch entsprechende Oberflächenstrukturen kann die Rutschsicherheit von R 9 – R13, V4, eingestellt werden.
Zunächst wurden unglasierte Fliesen hergestellt, die eine hochdichte versinterte Brennhaut aufweisen, die annähernd so resistent gegen die Bildung von Flecken ist, wie glasierte Oberflächen.
Die Brennhaut wird auch als geläppte Oberfläche bezeichnet. Dabei handelt es sich um die anpolierte Oberschicht einer Feinsteinzeug- oder einer unglasierten Steinzeugfliese. Dies geschieht mittels mechanischer Schleifung.
Ist diese Oberfläche strukturiert bzw. reliefartig gestaltet, dann erscheint der höher ragende Bereich eher glänzend, der tiefer liegende Bereich eher matt.
Poliertes FSZ besitzt keine geschlossene Oberfläche. Die Porenräume des Scherbens werden beim Polieren durch die Entfernung der sogenannten Brennhaut geöffnet, wodurch bestimmte Verunreinigungen, die nach der Verlegung auftreten, schwieriger zu entfernen sind. Je nach Herstellungsverfahren unterscheidet sich die Porosität sehr stark.
Durch das Aufbringen von farbigen Keramikpulvern oder löslichen Salzen kann die Oberfläche von unglasiertem FSZ beeinflusst werden. Allerdings sind die Möglichkeiten aufgrund des durchscheinenden Scherbens eingeschränkt. In zunehmendem Maße wird glasiertes und bedrucktes FSZ mit einer großen Vielfalt an Dekoren hergestellt. Beispielsweise können Steine, Hölzer, Stoffe, Kork, Leder etc. imitiert werden.
Glasuren auf Steinzeug und Feinsteinzeug erreichen meist nicht die Abriebfestigkeit des Trägermaterials.
Terrakotta
Basismaterial für diese Fliesenart, umgangssprachlich auch Cotto genannt, ist ein Kalkmergel, der auch als toskanischer Schieferton bezeichnet wird und Verunreinigungen aus Quarzkrümeln enthält. Das im Tagebau gewonnene Material wird mit Wasser vermengt, geknetet, durch eine Zerkleinerungsanlage (Wolf) gedreht und strang- oder trockengepresst, oder in Holzformen gedrückt und an der Luft getrocknet. Traditionell wurden auch Reliefs oder Muster in die feuchte Masse gedrückt. Teilweise wird die Oberflächenstruktur nach dem Trocknungsprozess durch die Bearbeitung mit Stahlbürsten angepasst. Der Brand erfolgt über 36–48 Stunden bei einer Temperatur von 950 bis 1050 °C. Dabei entsteht aus dem blau-grauen Ton durch Oxidation der typisch rötlich gefärbte Cotto. Terrakotta-Produkte werden mit größerer Materialstärke als moderne Keramikprodukte gefertigt, da das grobe und kalkhaltige Rohmaterial oft keine große Festigkeit besitzt.
Klinker und Spaltklinker
Zu den grobkeramischen Produkten gehören die klassischen Klinker. Bestehend aus Schamotte, Feldspäten und weiß- oder rotbrennenden Tonen (d. h. die Farbe entsteht erst durch den Brand), werden sie wie Cotto als Teig angerührt und im Strangpressverfahren geformt. Wenn bei der Trocknung eine Restfeuchte von circa drei Prozent erreicht worden ist, wird der Hartziegel glasiert oder unglasiert bei 1200 °C gebrannt. Um Verformungen beim Brand durch unterschiedlich strukturierte Ober- und Unterseiten zu minimieren, werden solche Platten oft als Spaltklinker in doppelter Ausfertigung (Rücken an Rücken, mit Stegen verbunden) geformt, gemeinsam gebrannt und erst nach Fertigstellung getrennt bzw. gespalten.
Hohe Kantenschärfe und Beständigkeit gegen Wasser und Frost sind die Voraussetzungen, dass Klinker ein idealer Boden- und Wandbelag für Innen- und Außenbereiche sind, auch als Verblendung, die vor ein Mauerwerk mit einem Klinkermörtel aufgeklebt wird. Die volkstümliche Bezeichnung als „Klinkerwand“ für jede vorgemauerte Wandschale ist unrichtig, hierfür werden weichere Steine, auch härter gebrannte Lochmauersteine verwendet, jedoch nur selten (und unfachgerecht) Vollklinkersteine, da solche Wände wegen mangelnder Mörtel-Verbundhaftung leicht Risse bekommen.
Vollklinker kommen überwiegend als Gehwegbelag zum Einsatz. Hierbei handelt es sich um unglasierte Klinkersteine. Diese sind trittsicher, wasserabweisend, frostfest und langlebig. Auch verändern sie im Gebrauch ihre Farbe nur wenig und verschmutzen kaum, sie bekommen lediglich eine Patina.
Kriterien für die Gebrauchseigenschaften
Fliesen werden im Wesentlichen nach ihrer Wasseraufnahmefähigkeit, ihrer Frostbeständigkeit, ihren rutschhemmenden Eigenschaften und der Beständigkeit ihrer Oberfläche gegenüber Abrieb klassifiziert.
Keramikfliesen werden in zwei Qualitäten eingeteilt: erste und zweite Wahl. Dabei werden sowohl optische wie auch qualitative Anforderungen an Glasur, Oberfläche, Maßhaltigkeit und Wasseraufnahme gestellt. Fliesen mit groben Fehlern werden oftmals auch als dritte Wahl angeboten oder gelangen in den Ausschuss.
Wasseraufnahmevermögen
Gruppe | Massen-% Wasseraufnahmevermögen |
---|---|
Ia | höchstens 0,5 % |
Ib | höchstens 3 % |
IIa | 3 % bis 6 % |
IIb | 6 % bis 10 % |
III | mehr als 10 % |
Die Europäische Norm DIN EN 14411 unterteilt keramische Fliesen und Platten nach ihrem Wasseraufnahmevermögen in fünf Gruppen. Die Prüfung erfolgt nach DIN EN ISO 10545.
Frostbeständig und somit für den Außenbereich geeignet sind nur Fliesen und Platten der Gruppen Ia und Ib. Dies gilt auch Fliesen auf überdachten Flächen wie Balkonen, da diese nach Durchfeuchtung ebenfalls vom Frost geschädigt werden können. Da gewöhnlicher Fugenmörtel wasserdurchlässig ist, muss auch bei Verklebung und Unterkonstruktion auf frostbeständige Materialien und richtige Verarbeitung geachtet werden.
Aufgrund des dichten Scherbens sind Feinsteinzeugfliesen generell frostbeständig.
Abriebfestigkeit
Die Abriebbeständigkeit der Glasur von Steinzeugfliesen (Widerstandsfähigkeit gegen Oberflächenverschleiß) wird durch ein genormtes Prüfverfahren mit einer Prüfmaschine mit rotierenden Stahlbürsten des amerikanischen Porzellan- und Emaille-Instituts (PEI) oder durch Sandstrahlen geprüft und nach DIN EN ISO 10545-7 in die Klassen 0 bis 5 eingeteilt (siehe Tabelle).
Abrieb (Oberflächenverschleiß) tritt bei Bodenbelägen infolge schleifender, reibender Beanspruchung auf und kann bei glasierten Fliesen durch Glanzveränderung der Oberfläche sichtbar werden.Glasierte Steinzeugfliesen werden hinsichtlich ihrer Beständigkeit gegen Abrieb in Gruppen unterteilt und können damit Anwendungsbereichen zugeordnet werden. Die Abriebbeständigkeit (Verschleißgruppe) ist die durch Schleif- und Sandstrahlprüfung ermittelte Widerstandsfähigkeit glasierter Fliesen und Platten. Sie wird vom Hersteller angegeben.
Abrieb- klasse | Prüf-Umdrehungen | Anwendungsbereiche[3] |
---|---|---|
1 | 150 | für Wandmaterial sowie barfuß oder mit Hausschuhen begangene Flächen |
2 | 600 | für leichte Beanspruchung in wenig genutzten Räumen in privaten Haushalten |
3 | 750/ 1500 | für mittlere und kratzende Beanspruchung mit normalem Schuhwerk; etwa in privaten Dielen, Fluren und auf Balkonen, sowie in Hotelzimmern und -bädern |
4 | 2100 / 6000/ 12000 | für hohe Beanspruchung durch häufige Begehung mit normalem Schuhwerk in öffentlichen Eingangsbereichen, Terrassen, Küchen, sowie in Wirtschafts- und Verkaufsräumen, Krankenhäusern, Bürogebäuden, Hotels und Schulen |
5 | >12000 | Anwendungsbereiche mit sehr starkem Publikumsverkehr, wie Verkehrsanlagen, Gastronomie, Verkaufs-, Versammlungs- und Sportstätten, sowie bei Beanspruchung durch Befahren wie in Garagen |
Unter Zugabe von Wasser und definierten Schleifmitteln wird ein künstlicher Abrieb ermittelt. Als Ergebnis erhält man einen Wert, der angibt, bei welcher Anzahl der Umdrehungen sich eine sichtbare Veränderung ergibt. Diese Werte werden dann für eine Klassifizierung benutzt.
Bei unglasierten keramischen Fliesen und Platten wird der Tiefenverschleiß nach DIN EN ISO 10545-6 ermittelt. Mit Schmelzkorund und einer speziellen Schleifscheibe wird der „anfallende Abrieb“ gemessen. Je geringer der Wert, desto verschleißresistenter ist die Keramik.
Rutschsicherhei
Gruppe | Haftreibwert | Neigungswinkel |
---|---|---|
R9 | Minimum | von 6 bis 10° |
R10 | erhöht | von 10 bis 19° |
R11 | erhöht2 | von 19 bis 27° |
R12 | groß | von 27 bis 35° |
R13 | sehr groß | über 35° |
Gruppe | Mindestvolumen (cm³/dm²) |
---|---|
V4 | 4 |
V6 | 6 |
V8 | 8 |
V10 | 10 |
Durch die Prüfung der Rutschsicherheit nach der DIN 51130 erfolgt die Einstufung in R-Werte. Je höher die hinter dem „R“ stehende Zahl, desto rutschhemmender und schlechter reinigungsfähig ist der Belag. Wie aus der Tabelle zu ersehen ist, gibt es die Bewertungsgruppen von R9 bis R13. Die BGR 181 der Berufsgenossenschaften findet jedoch keine Anwendung auf Fußböden in Arbeitsräumen, Arbeitsbereichen und betrieblichen Verkehrswegen, bei denen keine gleitfördernden Mittel zu erwarten sind. Regenschirme transportieren Wasser, also sollte immer auf die BGR 181 Rücksicht genommen werden. Bei Abweichung von der BGR 181 sollten die Berufsgenossenschaft und die Gewerbeaufsicht zum jeweiligen Bauobjekt grundsätzlich befragt werden, da es vorkommen kann, dass beide Institutionen unterschiedliche Meinungen haben können. In Bereichen, wo fettige, pastöse oder faserig-zähe Stoffe auf den Boden gelangen, müssen Fliesen eventuell auch noch einen „Verdrängungsraum“ besitzen. Dieser Verdrängungsraum ist der zur Gehebene hin offene Hohlraum unterhalb der Gehebene und wird nach vier V-Klassen bewertet. Der V-Wert gibt an, wie viel cm³ Flüssigkeit der Boden auf einem dm² mindestens aufnehmen kann.
Eine Besonderheit bilden Keramiken für nassbelastete Barfußbereiche. Diese Oberflächen werden nach DIN 51097 geprüft und in die Bewertungsgruppen nach GUV 26.17 A, B und C eingeteilt.
Für den privaten Bereich gibt es keine Vorgaben. Dort sind polierte oder glattglasierte Keramiken anwendbar. Ein privates Schwimmbad oder eine private Sauna sollte aber nach den Regeln der GUV 26.17 Rutschsicherheit für nassbelastete Barfußbereiche ausgeführt werden.
Werden Bodenbeläge mit geringerer Mindestrutschhemmung geplant oder eingebaut (nach BGR 181/GUV 26.17), drohen im Unglücksfall Schadenersatz- oder Regressansprüche.
Säurebeständigkeit
Die Säurebeständigkeit wird nach der DIN EN ISO 10545-13 bestimmt.
Fleckempfindlichkeit
Fleckempfindlichkeit wird nach der DIN EN ISO 10545-14 klassifiziert.
Ökologische Aspekte
Keramikfliesen enthalten durch den Brand keine raumluftbelastenden, ausgasenden Stoffe. Bei Verlegung mit einem Kalk- oder Zementmörtel wird die Raumluft nicht mehr belastet, wenn das Anmachwasser verdunstet ist.
Feinsteinzeug sowie glasiertes Steinzeug und Steingut besitzen eine sehr dichte Oberfläche. Schimmelpilze finden im Allgemeinen nur in den Fugen ein geeignetes Substrat.
Bei einer Verlegung mit Reaktionsharzen, die säurebeständig sind, besteht neben einer Ausdünstungsgefahr auch ein höheres Risiko der mikrobiologischen Besiedlung gegenüber alkalischen Klebe- und Fugenmörteln.
Die Strahlenbelastung hängt von den verwendeten Ausgangsstoffen ab. Eine Gefährdung ging früher hauptsächlich von Natriumdiuranat- (Uranglas) und Kobaltglasuren aus. (Siehe Radonbelastung.)
Formate
Bis in die 1970er Jahre dominierte bei den Wandfliesen das Format 15 × 15 cm. Seitdem wird eine große Zahl neuer Formate angeboten mit der Tendenz zu immer größeren Fliesen. Inzwischen werden Formate von 120 × 120 cm und darüber hinaus verwendet.
Die gängigsten Formate lagen 2008 zwischen 25 × 33 und 30 × 90 cm bei Wandfliesen aus Steingut sowie 33 × 33 und 45 × 90 cm bei Bodenfliesen aus (Fein-)Steinzeug. Aufgrund des komplexeren Herstellungsverfahrens sind größere Formate teurer.
Auch Mosaikfliesen in Formaten von 1 × 1 cm bis 10 × 10 cm werden vermehrt verwendet.
Detail im gefliesten Bad: Übergang zwischen Fliesen und verputzter Wand durch Schienen
Überdies existieren Formstücke für Sockelausbildungen, Bordüren, Treppenstufen, Ecken etc. sowie spezielle Schienen zum Anschluss an andere Bodenbeläge, Ecken etc.
Maßangaben
Zu unterscheiden ist zwischen dem Nennmaß, dem Werkmaß, dem Koordinierungsmaß, dem Modularen Maß und dem Istmaß.
Das Nennmaß (z. B. 15 × 15 cm) beschreibt die nominelle Fliesengröße in cm, unter der die Fliesen gehandelt werden. Das Istmaß beschreibt die tatsächlich vorhandenen Abmessungen, die innerhalb des Toleranzbereichs von Fliese zu Fliese abweichen können.
Das Werkmaß „W“ ist das vom Hersteller vorgesehene Fertigungsmaß und addiert sich mit der Fuge zum Koordinierungsmaß „C“ (in mm). Zum Beispiel hat eine Fliese mit dem Werkmaß 247 × 197 × 5 mm ein Koordinierungsmaß von 250 × 200 mm und eine vorgesehene Fugenbreite von 3 mm. Das Nennmaß ist 25 × 20 cm.
Das Modulare Maß basiert auf einem Raster von M = 100 mm und gleicht dem Koordinierungsmaß. Das heißt, es beinhaltet die Vorgabe für die Fugenstärke in Verbindung mit dem Werkmaß.
Kalibrierung und Rektifizierung
Bedingt durch den Brennvorgang weisen traditionell gefertigte Fliesen leicht abgerundete Kanten und gewisse Maßabweichungen auf und sind zur Verlegung mit Fugenbreiten von rund 5 mm (bzw. im Bereich von 3 bis 8 mm) vorgesehen.
Um schmalere Fugenbreiten zu erreichen, ohne dass Maßabweichungen optisch auffallen, werden Fliesen im Werk vorsortiert (nach „Kaliber“). Sortierte Fliesen besitzen in der Regel Maßabweichungen von weniger als ± 0,7 mm und werden auf der Verpackung mit der Angabe „kalibriert“ bzw. „cal.“ sowie dem genauen Maß oder einer Kennziffer gekennzeichnet. Bei Verlegung mit geringer Fugenbreite sollten Fliesen mit gleicher Kennziffer verwendet werden.[4]
Feinsteinzeugplatten werden auch als „rektifiziert“ angeboten. Rektifizierte Fliesen wurden nach dem Brand auf Maß geschnitten, so dass sie scharfe und exakt rechtwinklige Kanten aufweisen. Durch genau definierten Aussenmaße läßt sich die Fugenbreite auf 1,5 bis 2 mm verringern. Die scharfgeschnittenen Kanten sind optisch sowie beim Begehen von Fußbodenflächen allerdings deutlich wahrnehmbar, wenn Höhendifferenzen zwischen den Platten vorliegen. Bei der Verlegung ist daher eine besondere Sorgfalt erforderlich.[5][6][7][8]
Oberflächen und Reinigung von Keramikfliesen
Gaststätten-Urinal
Schmutzanhaftung und Reinigungaufwand sind in erster Linie abhängig von der Oberflächenrauheit. Während Wandfliesen und viele Bodenfliesen eine pflegeleichte, glatte Oberfläche besitzen, wird in gewerblichen Küchen und Schwimmbädern ein rutschsicherer Belag gefordert, die durch eine Strukturierung und Erhöhung der Rauheit der Fliesenoberfläche erreichbar ist.
Imprägnierung
Imprägniermittel wie Silane reduzieren die Fleckempfindlichkeit von offenporigen Oberflächen. In kapillar saugfähiger Keramik wie Terrakotta oder Steingut können zudem farbverändernde Substanzen einziehen.
Bei glasierter Keramik, unpoliertem Feinsteinzeug sowie bei unglasierten, aber vom Hersteller oberflächenvergüteten Belägen („keramische Versiegelung“) kann eine Imprägnierung nicht in die Oberfläche einziehen und würde auf der Oberfläche einen unerwünschten Belag hinterlassen. Auch bei offenporigen Werkstoffen können nicht von der Oberfläche aufgenommene Reste der Imprägniermittel zur Anhaftung von Verunreinigungen führen, speziell von in Gummi enthaltenem Ruß.
Beim Polieren von Feinsteinzeug wird die gesinterte Oberfläche abgetragen, so dass die feinen Porenräume freiliegen. Obwohl Feinsteinzeug kaum kapillar saugfähig ist, wird von den Herstellern häufig eine Imprägnierung empfohlen, um die Reinigung zu erleichtern.
Ziegelböden aus unglasiertem Steinzeug (Terracotta) oder (Spalt-)Klinkern wurden traditionell mit Klinkeröl oder anderen porenfüllenden Mitteln imprägniert, wenn es erforderlich schien, sie vor Fett-, Rotwein- und anderen Flecken zu schützen. Manche Hersteller empfehlen, die Imprägnierung noch vor dem Verfugen vorzunehmen.
Zur Versiegelung der Fugen sind spezielle Imprägniermittel erhältlich. Empfohlen wird oft eine vorherige Säuberung der Fugen mit einem sauren Reinigungsmittel (z. B. Anti-Kalk).[9]
Werkseitige Vergütungen
Nachträgliche Schutzbehandlungen durch Imprägniermittel unterscheiden sich von werkseitigen mineralischen Oberflächenvergütungen, wie Glasuren oder Engoben. Diese werden im Verlauf eines zweiten Brennvorgangs auf der Oberfläche aufgeschmolzen bilden eine glatte, flüssigkeits- und schmutzabweisende Beschichtung.
Reinigung
Insbesondere nach dem Verfugen von unglasierte Fliesen sollte die Fugenmasse gründlich abgewaschen werden, damit sich das Bindemittel nicht in der Oberfläche festsetzt und dort aushärtet. Falls es doch zu einer Verfärbung der Oberfläche kommt, kann Zementschleierentferner eingesetzt werden, um den grauen Zementbelag anzulösen und entfernen zu können. Dieser saure Spezialreiniger greift auch die Fugen an. Sie sollten daher angenässt werden, um das Eindringen des Reinigers in die Fuge zu erschweren. Nach dem Abwaschen des Reinigers kann die Fläche mit einem alkalisch wirkenden (Reinigungs-)Mittel neutralisiert werden.[10]
Fliesen mit geschlossener Oberfläche sind pflegeleicht und lassen sich mit beliebigen Haushaltsreinigern säubern. Zur Entfernung fettiger Verunreinigungen werden alkalische Reinigungmittel empfohlen.[10]
Pflegemittelhaltige Reiniger, die einen Fett-, Wachs- oder Polymerfilm hinterlassen, können das Erscheinungsbild der Fliesenoberfläche verändern und sich auf Dauer zu einer unansehnlichen und schlimmstenfalls klebrigen Schicht akkumulieren. Sofern diese Mittel im professionellen Bereich eingesetzt werden, um die Eigenschaften der Fliesenoberfläche zu beeinflussen, werden die zurückbleibenden Schichten meist bei einer jährlichen intensiven Grundreinigung wieder entfernt.[10]
Bei hartnäckigen Verschmutzungen sowie rutschsicheren Fliesen mit rauer Oberflächenstruktur kann es erforderlich sein, das Reinigungsmittel zunächst einwirken zu lassen und Microfaserbezüge, Bürsten oder Reinigungspads einzusetzen. Bürsten und Pads sollten keinen Schleifkornzusatz enthalten, der die Oberfläche mattieren oder abtragen würde.[10]
Schimmel und schwarze Stockflecken werden mit chlorhaltigen Reinigern oder speziellem Schimmelentferner entfernt.