Wer zahlt beim Auszug das zerkratzte Parkett? – Mieter oder Vermieter
Wer zahlt beim Auszug das zerkratzte Parkett?
Eine der häufigsten Streitfragen beim Auszug in der Schweiz: Wer kommt für das zerkratzte Parkett auf – der Mieter oder der Vermieter? Die Antwort hängt vom Ausmass der Schäden und vom Begriff des «normalen Verschleisses» ab.
Was ist normaler Verschleiss beim Parkett?
In der Schweiz gilt das Mietrecht gemäss OR Art. 267a. Normale Abnützung durch vertragsgemässen Gebrauch geht zu Lasten des Vermieters. Dazu zählen beim Parkett:
- Leichte, oberflächliche Kratzer durch alltägliches Begehen
- Mattwerden der Versiegelung durch jahrelange Nutzung
- Kleine Fugen zwischen den Stäben durch Temperatur- und Feuchtigkeitsschwankungen
- Leichte Farbveränderungen durch Sonneneinstrahlung
Was muss der Mieter zahlen?
Der Mieter haftet für Schäden, die über den normalen Verschleiss hinausgehen:
- Tiefe Kratzer durch Möbel ohne Filzgleiter
- Brandflecken oder Flecken durch Chemikalien
- Wasserschäden durch fahrlässiges Verhalten (z.B. überlaufende Badewanne)
- Eindrücke durch spitze Absätze (Stilettos)
- Schäden durch Tiere (Krallenkratzer von Hunden/Katzen)
Die Lebensdauer-Tabelle als Massstab
In der Schweiz orientieren sich Gerichte und Schlichtungsbehörden an der Lebensdauertabelle des HEV und des MV. Parkett hat eine anerkannte Lebensdauer von 25–30 Jahren. Bei einem 20 Jahre alten Parkett kann der Vermieter also nur noch 1/6 des Schadens einfordern – selbst wenn der Mieter nachweislich schuld ist.
Was tun bei einem Streit beim Auszug?
- Einzugsprotokoll und Auszugsprotokoll vergleichen
- Fotos beim Einzug machen – immer!
- Bei Uneinigkeit: Schlichtungsbehörde anrufen
- Professionellen Parkettleger zur Schadensbegutachtung beiziehen