aufkommen
Wer zahlt beim Auszug das zerkratzte Parkett?
Am 31. März ist in vielen Regionen in der Schweiz wieder Zügeltermin. Dieser gilt für viele Mieter, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde. So sehr man sich meist auf die neue Wohnung freut, so ärgerlich kann sich aber der Umzug gestalten – vor allem, wenn in der alten Wohnung Schäden entstanden oder Sachen zu reparieren sind. Muss man dies als Mieter selbst berappen, ist der Vermieter in der Pflicht oder kann man es der Versicherung melden? 20 Minuten beantwortet die wichtigsten Fragen:
Für welche Schäden in der Wohnung haftet der Mieter?
Grundsätzlich haftet der Mieter für Schäden, die von ihm selber, seinen Gästen oder Haustieren während der Mietdauer verursacht worden sind. In vielen Fällen übernimmt aber die Privathaftpflichtversicherung die Kosten abzüglich des Selbstbehalts.
Was zahlt die Privathaftpflichtversicherung denn konkret?
Eine ganze Reihe von Dingen, etwa Flecken auf dem Teppich aufgrund eines umgestossenen Weinglases, einen Sprung im Lavabo, einmalige starke Kratzspuren von High Heels auf dem Parkett oder auch, wenn der Mieter im Übereifer beim Putzen die Glaskeramik-Platte des Herds zerkratzt hat. Die Versicherung zahlt ebenfalls, wenn beim Umzug das Geländer im Treppenhaus beschädigt wurde.
Gibt es auch Dinge, die der Vermieter bezahlen muss?
Ja, sagt Ralph Echensperger, Leiter Schaden von Zurich Schweiz: «Für Schäden, die durch normale Abnützung entstehen, muss der Vermieter aufkommen.» Die Versicherung unterstütze den Mieter auch dabei, unberechtigte Ansprüche des Vermieters abzuwehren.
Was heisst eigentlich «normale Abnutzung»?
Dazu zählen beispielsweise vergilbte Tapeten, Spuren von Möbeln oder Bildern an den Wänden und korrekt gefüllte Dübellöcher. Für all das kommt der Vermieter auf.
Wie sieht es bei Spezialfällen aus – wer haftet, wenn die Kinder die Tapete oder die Wand angemalt haben?
Auch das übernimmt die Versicherung, so Schadenexperte Echensperger: «Die Versicherung zahlt den Ersatz der Tapete oder einen neuen Anstrich.» Normalerweise werde dabei der Zeitwert bezahlt. Ein Beispiel: Beträgt die Lebensdauer einer Tapete zehn Jahre, übernimmt die Versicherung bei einer fünfjährigen Tapete 50 Prozent der Kosten für das Neutapezieren. «Die andere Hälfte geht zu Lasten des Vermieters», erklärt Echensperger.
Ich habe eine Katze und ein Katzentörli im Fenster eingebaut. Muss ich beim Umzug eine neue Scheibe bezahlen?
Wenn der Mieter vor der Installation des Katzentürchens die schriftliche Einwilligung des Vermieters eingeholt hat, übernimmt der Vermieter die Kosten. Falls dies nicht der Fall ist, kann der Vermieter beim Auszug verlangen, dass der Mieter die Instandstellung bezahlt.
Wer bezahlt den neuen Wandanstrich, wenn der Mieter geraucht hat?
Diese Kosten gehen zu Lasten des Mieters, sagt Echensperger von der Zurich: «Auch wenn die Farbe bereits amortisiert ist, muss der Mieter allenfalls den Nikotin-Anstrich übernehmen.»
Wer übernimmt die Kosten für das neue Schloss, wenn der Mieter den Wohnungsschlüssel verloren hat?
Das zahlt normalerweise die Privathaftpflichtversicherung. Sie übernimmt nur den Schaden, falls dieser gedeckt ist. Auch hilft sie Mietern dabei, sich gegen den Vermieter zu wehren, falls er ungerechtfertigte Ansprüche stellt.
Wann muss ich einen Schaden melden?
Spätestens beim Auszug muss der Mieter die Schäden der Versicherung melden.
Quelle: 20min.ch
Lebensdauertabelle
Lebensdauertabelle
Die «Paritätische Lebensdauertabelle» (Seiten 2 bis 13) wurde vom Schweize- rischen Hauseigentümerverband und dem Schweizerischen MieterInnenver- band gemeinsam erarbeitet und wird von sämtlichen massgebenden Organisa- tionen der Immobilienwirtschaft mitgetragen1.
Die erwähnten Bauteile, Materialien, Geräte und Apparate werden normaler- weise im Mietwohnungsbau verwendet. In der Regel wird bei der Beurteilung der Lebensdauern vom Ersatz einer Einrichtung einer 90er-Jahr-Baute ausge- gangen.
Die innerhalb der Lebensdauertabelle kursiv gesetzten (Preis)-Angaben sind als ergänzende Erläuterungen der Herausgeberin dieser Broschüre zu verste- hen. Es handelt sich dabei nicht um paritätisch festgelegte Angaben. Die Prei- se wurden im Dezember 2005 bei Unternehmern, Herstellern und Reinigungs- instituten erhoben. Dazu ist folgendes zu beachten:
- Sie sind zudem lediglich als Grössenordnung und nicht als effektive Preisangaben zu verstehen.
- Den meisten Kostenangaben liegt eine Kleinmenge zugrunde: Z.B. Malerarbeiten oder Bodenbeläge für nur ein Zimmer einer Wohnung.
- Die Fahrkosten zum Einsatzort sind nicht berücksichtigt.
- Der Begriff «Ersatz» geht davon aus, dass ein bisher vorhandener Gegenstand ersetzt wird. Dabei sind weder Abbruch- noch Abtransportkosten etc. im Preis enthalten.
- Bei den Küchengeräten und Sanitärapparaten sind weder Billigst- noch Luxusangebote berücksichtigt.
Die angegebenen Preise sind immer Richtpreise und können stark variieren je nach Menge, Produkt und Ort wo die Sache eingesetzt wird. Für die Ermittlung von genauen Kostenangaben empfiehlt es sich, eine konkrete Offerte – bei grösseren Arbeiten im Konkurrenzverfahren unter mehreren Unternehmungen – einzuholen. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Preis nicht immer et- was über die Qualität, bzw. die Lebensdauer eines Gegenstandes aussagt.
Die Angaben zur Schlussreinigung sind für die Kantone Basel-Stadt und Basel- land oft nicht zutreffend: Hier wird in der Regel vertraglich vereinbart, dass die Wohnung in «besenreinem» Zustand zurückgegeben werden muss. Dabei wird jedoch durch die Vermieterschaft eine «Reinigungspauschale» erhoben. Diese ist jedoch nur zu bezahlen, wenn der Vermieter die Wohnung tatsächlich reinigt und nur bis zur Höhe der vereinbarten Pauschale, auch wenn die tatsächlichen Reinigungskosten höher sind.
Die «Lebensdauertabelle» findet in der Regel bei zwei Vorgängen Anwendung:
- Zur Bewertung von Schäden und Mängeln (in der Regel beim Auszug aus dem Mietobjekt).
- Zur Berechnung der Mietzinsveränderung bei wertvermehrenden Investitionen.
1 Sie wird von folgenden Verbänden und Organisationen unterstützt: Schweizerischer Versicherungsverband (SVV); Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft (SVIT); Schweizerischer Verband für Wohnbau- und Eigentumsförderung (SWE); Schweizerischer Verband für Wohnungswesen SVW; Verband der Immobilien- Investoren (VIV); Vereinigung Zürcher Immobilienfirmen (VZI); Schweizerischer Ver- band Liberaler Baugenossenschaften (VLB), © Copyright bei HEV Schweiz und SMV/D (Publikation auch Auszugsweise nur mit Zustimmung der Herausgeber)
Bestehen Mängel, welche der Mieter nicht zu verantworten hat und der Vermie- ter behebt diese nicht innert angesetzter Frist, so kann der Mieter eine Reduk- tion seines Mietzinses verlangen.
Paritätische Lebensdauertabelle
Die Tabelle enthält Richtlinien für die voraussichtliche Lebensdauer verschie- dener Einrichtungen in Wohn- und Geschäftsräumen. Die angegebene Lebens- dauer basiert jeweils auf Durchschnittswerten für mittlere Material- und Ar- beitsqualitäten bei normaler, durchschnittlicher Beanspruchung durch die Mie- terschaft. Sofern eine überrmässige Abnützung vorliegt, werden Instandstel- lungskosten zwischen den Mietparteien aufgrund der angegebenen Lebens- dauer aufgeteilt.
Bei kleineren übermässigen Abnutzungen, die einer Nachmieterschaft zugemutet werden können (z.B. bei Kratzern auf der Küchenabdeckung, offenen Dübellöchern, abgeschlagener Farbe an Radiatoren, Türrahmen und anderen exponierten Stellen) müssen durch die Mieterschaft nur die Reparaturkosten übernommen werden. In solchen Fällen ist oft sowohl Vermieter- als auch Mieterschaft mit einer Minderwertentschädigung am besten gedient.
Bei laufenden Mietverhältnissen hat die Mieterschaft keinen Anspruch darauf, dass Einrichtungen automatisch erneuert oder ersetzt werden, wenn deren Lebensdauer abgelaufen ist. Ein entsprechender Anspruch des Mieters besteht nur dann, wenn Einrichtungen mangelhaft sind. Eine Einrichtung gilt zudem nur als mangelhaft, wenn deren Weiterbenutzung im bisherigen Zustand dem Mieter in objektiver Hinsicht nicht mehr zugemutet werden kann. Zur Vornahme von so genannten Schönheitsreparaturen ist der Vermieter nicht verpflichtet.
Der Anspruch der Mieterschaft auf die Erneuerung und den Ersatz von mangelhaften Einrichtungen in einem laufenden Mietverhältnis besteht auch dann, wenn deren Lebensdauer noch nicht abgelaufen ist.
Ist die Mangelhaftigkeit einer Einrichtung allerdings durch die Mieterschaft verschuldet, so muss diese für die entsprechenden Reparaturkosten bzw.
anteilmässig für die Kosten einer Ersatzanschaffung oder Erneuerung im Rahmen der noch nicht abgelaufenen Lebensdauer aufkommen. Muss z.B. der beim Einzug neu gelegte Spannteppich im Wohnzimmer nach sechs Jahren ersetzt werden, weil dieser durch einen umgekippten Christbaum stark beschädigt wurde (Brandspuren, Kerzenwachsflecken), so muss der Mieter 40% der Kosten des neu anzuschaffenden Spannteppichs übernehmen (Lebensdauer eines Spannteppichs mittlerer Qualität 10 Jahre).
Kleinere Einrichtungsgegenstände, die im Laufe des Mietverhältnisses defekt werden, müssen auf Kosten der Mieterschaft ersetzt werden. In der Tabelle sind Beispiele solcher Gegenstände mit kU (kleiner Unterhalt) bezeichnet.
Reduktion der Lebensdauer bei besonderer Nutzung
Insbesondere Boden-, Wand- und Deckenbeläge
Büros 20%
Gewerbe mit wenig Beanspruchung (z.B. Läden) 25%
Gewerbe mit viel Beanspruchung (z.B. Restaurant) 50%
Heizung / Lüftung / Klima | ||
Heizkessel | 20 Jahre | |
Brenner | 20 Jahre | |
Steuerung | 20 Jahre | |
Umwälzpumpe | 20 Jahre | |
Kamine: | ||
Chromstahl | 20 Jahre | |
Glaskeramik | 20 Jahre | |
Wärmepumpe | 20 Jahre | |
Umformer, bei Fernwärme, inkl. Anschlussgebühr | 25 Jahre | |
Sonnenkollektoren | 20 Jahre | |
Bodenheizung | 30 Jahre | |
Radiatoren / Heizwände: | ||
Radiator | 50 Jahre | |
Handtuchradiator
Richtpreis: Ersatz |
pro Stk. |
30 Jahre
1’000.– |
Leitungen Kupfer/Stahl/Guss | 50 Jahre | |
Kunstharzfarbanstrich zu Leitungen und Radiatoren
Richtpreis: Neuanstrich |
pro Stk. |
20 Jahre
80.– |
Kunstharzfarbe einbrennlakiert zu Leitungen und Radiatoren 20 Jahre Elektroinstallation der Heizanlage 20 Jahre Öl- / Brennstofftank:
innenliegend 30 Jahre
erdverlegt 20 Jahre
Leckschutzanlage 20 Jahre
Messinstrumente:
Wärme-, Mengen- und Durchflusszähler 15 Jahre
Heizkostenverteiler 15 Jahre
Ventile:
Thermostat-Radiatorventile 20 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Stk. 350.–
Gewöhnliche Radiatorenventile 20 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Stk. 250.–
Klimageräte, Kleingeräte für einzelne Räume 15 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Stk. 1’300.–
Lüftung:
Kontrollierte Wohnungslüftung 20 Jahre
Lüftungskanäle 25 Jahre
Zentrale Warmwasseraufbereitung
Kombi-Kessel 20 Jahre
Umwälzpumpe 20 Jahre
Elektroinstallationen, der Warmwasseraufbreitungsanlage 20 Jahre
Messinstrumente, elektronische Zähler 15 Jahre
Boiler:
Kombiboiler, mit Heizung kombiniert 20 Jahre
Elektroboiler 20 Jahre
Gasapparate 20 Jahre
Cheminée
Cheminèes:
Cheminée, Cheminéeofen 25 Jahre
Schamottsteinauskleidung 15 Jahre
Richtpreis: Neuauskleidung pro m2 800.–
Warmluft-Cheminée 25 Jahre
Ventilator, zu Rauchabzug 20 Jahre
Aggregate:
für Warmluftcheminée 20 Jahre
zur Wärmerückgewinnung 20 Jahre
Cheminéeabschluss, Metallgitter, Glas 20 Jahre
Gebäudehülle
Gebäudeisolation, Fenster, Rollladen, Lamellenstoren, Dach
Kompaktisolation:
Styropor 25 Jahre
Mineralwolldämmplatten 30 Jahre
Hinterlüftete Fassadenisolation:
Holzverkleidung 30 Jahre
Platten 30 Jahre
Eternitverkleidung, -Schindeln 40 Jahre
Verputz:
Mineralische Fassadenputze, auf Mauerwerk 40 Jahre
Kunststoffputze Fassade, auf Mauerwerk 25 Jahre
Silikatanstrich, auf Fassadenputz (rein mineralisch) 25 Jahre Dispersionsfarbe, aussen, Beschichtung für mineralische Untergründe 20 Jahre Kleinreparaturen an Fassade:
Richtpreis: Loch flicken nur oberflächlich pro Loch 300.–
Richtpreis: grösseres Loch flicken inkl, Ersatz
Wärmedämmung (grösseres Loch) pro Loch 600.–
Estrich- / Keller- / Dachisolation 30 Jahre
Fensterbänke, Anpassung an Isolation 30 Jahre
Fugendichtungen, Kittfugen aussen, elastisch 10 Jahre
DV-Fenster, Doppelverglasung in Holz 25 Jahre
IV-Fenster:
Kunststoff, Wärme-/Schallschutzfenster 25 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Flügel 450.– Holz, Wärme-/Schallschutzfenster 25 Jahre Richtpreis: Ersatz pro Flügel 500.–
Holz-Metall, Wärme-/Schallschutzfenster 25 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Flügel 550.– Metall, Wärme-/Schallschutzfenster 30 Jahre Richtpreis: Ersatz pro Flügel 600.–
Beschichtung, mit Öl- , Kunstharz- oder
Acrylharz-Anstriche bei Fenstern, -bänken 10 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro m 30.–
Gummidichtungen, zu Fenstern 10 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro m 20.–
Reinigung
Richtpreis: Fenster Holz, Doppelverglasung (allseitig) pro m2 40.–
Richtpreis: Fenster Holz oder Kunststoff,
Isolierverglasung pro m2 20.–
Rollläden:
Holz 25 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Stk. 850.–
Metall, Aluminium 30 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Stk. 700.–
Lamellenstoren:
aussen, Aluminium 25 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Stk. 650.–
innen, Aluminium oder Kunststoff 15 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Stk. 400.–
Gurten, für Rollladen und Storen 8 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Stk. 100.–
Motoren für Stoffstoren, Raffstoren, Rollläden 15 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Stk. 500.–
Kurbeln:
Kurbeln 15 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Stk. 150.–
Kurbel-Halterung, Metall 10 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Stk. (inkl. Mont.) 110.–
Kurbel-Halterung, Kunststoff 5 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Stk. (inkl. Mont.) 108.–
Jalousieläden:
Holz 30 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Flügel 700.–
Holz, neuer Anstrich 15 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Flügel 160.–
Metall, Aluminium 40 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Flügel 700.–
Reinigung
Richtpreis: Jalousieläden: Holz pro m2 100.–
Richtpreis: Rollläden: Holz, Metall, Kunststoff pro m2 150.–
Richtpreis: Rollläden: Kunststoff pro m2 150.–
Richtpreis: Rafflamellenstoren: aussen, Alu,
Kunststoff, Metall pro m2 150.–
Richtpreis: Rafflamellenstoren: innen, Alu oder
Kunststoff pro m2 150.–
Richtpreis: Rafflamellenstoren: aussen, Alu oder
Kunststoff pro m2 150.–
Richtpreis: Stoffstoren pro m2 30.–
Flachdach:
Kiesklebedach 30 Jahre
Zementplattenbelag 30 Jahre
Schrägdach:
Ziegel, Eternit 50 Jahre
Ziegel, Eternit, mit neuer Wärmedämmung 50 Jahre
Dachrinne, Fallrohre, etc.:
gestrichen oder verzinkt 20 Jahre
Kupfer-Titan-Zink 30 Jahre
Chromstahl, Uginox, Kupfer 40 Jahre
Vordach:
Konstruktion Metall 30 Jahre
Konstruktion Holz 30 Jahre
Glaseinsatz, zu Türen 30 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro m2 800.–
Beschläge, zu Türen 15 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Stk. 30.–
Gummidichtungen, zu Türen 15 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro m 20.–
Schiebetüren/Faltwände:
Holzwerkstoff oder massiv 30 Jahre
Rollen 15 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Stk. 50.–
Türrahmen, -zargen, -schwellen, innen:
Rahmen und Schwellen in Holz 30 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Stk. 550.–
Rahmen und Schwellen in Metall, Kunst- oder Naturstein 40 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Stk. 800.–
Zargen Metall 30 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Stk. 300.–
Fenstersimse, innen, lackiert, Öl-, Acryl, oder Kunstharzfarbanstriche | 20 Jahre |
Schlösser: | |
Wohnungstüre | 30 Jahre |
Richtpreis: Ersatz pro Stk. | 220.– |
Zimmertüre | 30 Jahre |
Richtpreis: Ersatz pro Stk. | 180.– |
Kittfugen | 10 Jahre |
Richtpreis: Ersatz pro m | 25.– |
Schliessanlagen, automatische | 20 Jahre |
Reinigung
Richtpreis: Zimmertüren (mit Rahmen) pro m2 |
20.– |
Richtpreis: Zimmertüren, Spanplatten,
gestrichen/fourniert (80×200 cm) pro m2 |
20.– |
Preisrahmen: Wohnungseingangstüre, Massivholz,
Metall pro m2 |
30.– |
Malerarbeiten, Boden abdecken
Richtpreis: mit Papier pro m2 |
3.– |
Richtpreis: mit Plastik pro m2 | 5.– |
Richtpreis: mit Pavatex pro m2 | 15.– |
Richtpreis: über Treppen, Geländer, etc. mit Plastik
und Pavatex pro Tritt |
15.– |
Bodenbeläge | |
Böden: | |
PVC, Novilon etc. | 20 Jahre |
Richtpreis: Ersatz pro m2 | 80.– |
Gummi, Kautschuk | 20 Jahre |
Richtpreis: Ersatz pro m2 | 120.– |
Linoleum | 20 Jahre |
Richtpreis: Ersatz pro m2 | 80.– |
Korkboden versiegelt | 15 Jahre |
Richtpreis: Ersatz pro m2 | 130.– |
Laminatböden (Kunstparkett): | |
günstige, schlechte Qualität, Klasse 31 | 10 Jahre |
Richtpreis: Ersatz pro m2 | 80.– |
mittlere Qualität, Klasse 32 | 15 Jahre |
Richtpreis: Ersatz pro m2 | 100.– |
gehobene Qualität, Klasse 33 | 25 Jahre |
Richtpreis: Ersatz pro m2 | 110.– |
Parkett / Holzriemenböden: | |
Klebeparkett, kleinformatiges Massivholzparkett (Klötzliparkett), bis ca. 6 x renovierbar |
40 Jahre |
Richtpreis: Ersatz pro m2 | 90.– |
Hartholzriemen / Massivparkett, bis ca. x renovierbar | 40 Jahre |
Fernseh- und Radioempfang / elektrische Anlagen
TV-Kabelanschluss
Richtpreis: Ersatz |
Stk. |
10 Jahre
370.– |
ISDN-Anschluss
Richtpreis: Ersatz |
Stk. |
10 Jahre
340.– |
TV-Antenne / Satelitenschüssel | 10 Jahre | |
Telefonverteiler, Installationen | 25 Jahre | |
Telefonhauszentrale, Kleinzentrale
Richtpreis: Ersatz |
Stk. |
15 Jahre
4’000.– |
Schalter
Richtpreis: Ersatz |
Stk. |
15 Jahre
150.– |
Steckdosen
Richtpreis: Ersatz |
Stk. |
15 Jahre
150.– |
Fassungen
Richtpreis: Ersatz |
Stk. |
15 Jahre
200.– |
Zähler | 20 Jahre |
Leuchten, Decken- und Wandleuchten in Küche, Bad, WC 20 Jahre
Leitungen 40 Jahre
Starkstromanlagen 40 Jahre
Balkone / Sonnenstoren / Wintergarten
Balkone:
Holzkonstruktion 30 Jahre
Metallkonstruktion 40 Jahre
Zementplatten 30 Jahre
Feinsteinzeugplatten 25 Jahre
Geländer, Holzlatten, gestrichen 20 Jahre
Geländer, Metallprofile, Rohre, Bleche, gestrichen oder einbrennlackiert 30 Jahre
Sonnenstoren:
Holz, gestrichen oder lasiert, Kunststoffkonstruktion mit Verglasungen 20 Jahre Stahl, grundiert und gestrichen mit Verglasungen 25 Jahre
einbrennlackiertes Aluminium, feuerverzinkte oder einbrennlackierter Stahlkonstruktionen mit Verglasungen 30 Jahre
Isolierverglasung 25 Jahre
Richtpreis: Glasersatz pro m2 400.–
Einfachverglasung 25 Jahre
Richtpreis: Glasersatz pro m2 150.–
Maurerarbeiten 25 Jahre
Plattenarbeiten 25 Jahre
Keramikplattenarbeiten 25 Jahre
Elektroinstallationen, zu Wintergarten etc. 25 Jahre
Terrassen:
Geländer, Holzlatten, gestrichen 20 Jahre
Geländer, Metallprofile, Rohre, Bleche, gestrichen oder einbrennlackiert 30 Jahre Zementplatten 30 Jahre
Feinsteinzeugplatten 25 Jahre
Elektroinstallationen, auf Terrassen 25 Jahre
Gartensitzplatz, Eternit-Waren 10 Jahre
Spielplatz:
Spielgeräte, Metall, Holz, Kunststoff 15 Jahre
Fussmatten, Schmutzschleusen, Fussabstreiffer, textil 10 Jahre
Keller- und Estrichausbau
Nutzung für Wohn- und Arbeitszwecke 40 Jahre
Nutzung als Lagerraum 40 Jahre
Schutzraumbelüftung 40 Jahre
Aufzug
Liftanlage 30 Jahre
Elektroinstallationen, zu Liftanlage 30 Jahre
Gemeinschaftseinrichtungen
Waschmaschine 15 Jahre
Tumbler 15 Jahre
Trockenapparat 15 Jahre
Wasserenthärtungsanlage 20 Jahre
Kombischliessanlage 20 Jahre
automatische Türöffner-Anlage, mechanische Teile 20 Jahre
Gegensprechanlage, Türöffner, elektrische Teile 20 Jahre
Briefkasten 20 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro Stk. 300.–
Zäune u.ä.:
Metallpfosten mit Holzstaketen o.ä., Holz imprägniert 15 Jahre
Metallpfosten mit Metallstaketen oder Maschendraht 25 Jahre
Gartenmauern, Garagenmauern, Geländemauern, massiv 40 Jahre
Zementplatten, Zugangswege 30 Jahre
Richtpreis: Ersatz pro m2 60.–
Mietrechtliche Grundlagen
1. Die normale Abnützung
MieterInnen dürfen das Mietobjekt gebrauchen, wie es im Mietvertrag verein- bart worden ist. Sei es als Familienwohnung, als Laden oder als Büro. Für den normalen Gebrauch und die «normale Abnützung» des Mietobjekts zahlt die Mieterschaft Miete. Was unter der «normalen Abnützung» zu verstehen ist, bemisst sich in erster Linie nach dem vertraglich vereinbarten oder vorausge- setzten Verwendungszweck. So ist der Begriff der «normalen Abnützung» für eine Familie mit mehreren (Klein-) Kindern weiter zu fassen als für eine Frau, die alleine wohnt. Wird ein Wohnraum mit Wissen des Vermieters für Arbeiten mit Rauchimmissionen vermietet, ist die normale Abnützung stärker.
2. Die unsachgemässe Benützung
Die normale Lebensdauer bildet das Kriterium, wieviel beim Auszug bezahlt werden muss. Die Mieterschaft haftet beim Auszug aus einer Wohnung oder aus einem Geschäftsraum nur für Schäden, die sie durch unsorgfältigen Ge- brauch des Mietobjekts verursacht hat. Darunter fallen etwa: Die Beschädigung von Türen durch Hunde, die Benützung von Nagelschuhen auf dem Wohnzim- mer-Parkett, von Kindern bemalte Tapeten oder das übermässige Rauchen. Auch die Einrichtung von Werkstätten und Labors in Wohn- und Büroräumen kann zu einer unsachgemässen Benützung des Mietobjekts führen.
Bei der Haftung für den unsorgfältigen Gebrauch des Mietobjekts spielt es keine Rolle, ob die Mieterschaft selbst, die MitbewohnerInnen, die Angestellten, die Gäste oder die Haustiere mit der Einrichtung von Wohnungen und Geschäftsräumen unsorgfältig umgegangen sind. Wieviel die Mieterschaft zahlen muss, hängt nicht von der Dauer des Mietverhältnisses, sondern vom Zustandswert der beschädigten Sache ab. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Wert, den die Sache unter der Berücksichtigung des Alters und der
«normalen Lebensdauer» noch aufweist. Ein Beispiel: Ein Nadelfilz-Teppich muss ersetzt werden, weil ihn der Hund beschädigt hat. Die «normale Lebensdauer» eines Nadelfilzes beträgt acht Jahre. Der Vermieter hat den Bodenbelag vor 9 Jahren neu verlegt. Der Mieter muss keine Kosten übernehmen, weil die Lebensdauer des Teppichs bereits überschritten ist. Wieviel die Mieterschaft zahlen muss, bemisst sich also nach dem Alter des Einrichtungsgegenstandes, der Installation oder des Bauteils.
Hinweis: Massgebend ist die gesamte Lebensdauer der Sache und nicht die Mietdauer. Ist ein Gegenstand bereits vom Vormieter benutzt worden, so ist diese Dauer bei der Berechnung hinzuzuzählen.
3. Schäden durch Dritte
Werden Schäden durch unbekannte Dritte verursacht (z.B. durch Einbruch), so gilt der Grundsatz, dass die Schäden welche durch Gewalteinwirkung von aus- serhalb der Wohnung (Wohnungstüre, Fenster etc.) verursacht wurden, zu Las- ten des Vermieters (bzw. dessen Versicherung) gehen; wird Eigentum des Mie- ters zerstört, so hat dieser (bzw. dessen Versicherung) die Kosten zu über- nehmen.
4. Die normale Lebensdauer bei besonderer Beanspruchung in Büros, Läden und Restaurants
Die Lebensdauer von Einrichtungen und Bauteilen verringert sich, wenn das Mietobjekt übermässig beansprucht worden ist. Dabei reduziert sich die Le- bensdauer (insbesondere für Boden-, Wand- und Deckenbeläge) bei speziellen Nutzungen wie folgt:
4 für Büros 20%
4 Gewerbe mit wenig Beanspruchung (z.B. Läden) 25%
4 Gewerbe mit viel Beanspruchung (z.B. Restaurant) 50%
5. Die Reduktion der Lebensdauer bei nassen, feuchten und speziell ge- nutzten Räumen
Trotz allfälliger Ventilatoren haben in unzweckmässigen Nassräumen (Räume ohne Fenster, schlechte Entlüftung) oder feuchten Räumlichkeiten ungeeignete Einbaumöbel, Spiegelschränke, Wand- und Deckenanstriche, Fugendichtun- gen, Apparate etc. eine kürzere Lebensdauer.
Keine weitere Reduktion der «Lebensdauer» erfolgt für die besondere Beanspruchung von Räumlichkeiten wie Küche und Kinderzimmer: Diese ist bereits in einer generellen Reduktion der «Lebensdauer» von Anstrichen (von früher 10 Jahre) auf 8 Jahre berücksichtigt.
6. Der «kleine Unterhalt» ist Sache der Mieterschaft
Die Behebung von kleinen Mängeln gehören zum «kleinen Unterhalt», die von der Mieterschaft behoben werden müssen. Dabei sollten die Kosten für die kleinen Ausbesserungen den Richtwert von ca. Fr. 100.– bis Fr. 150.– pro Re- paratur nicht überschreiten. Allgemein gelten Wartungsarbeiten die normaler- weise ohne Beizug von Fachleuten durch die Mieterschaft selbst ausgeführt werden können als «kleiner Unterhalt». Meist findet sich in den «Allgemeinen Bestimmungen zum Mietvertrag» Ausführungen oder eine Auflistung dieser Ar- beiten. Sonst gilt der Ortsgebrauch. Allerdings darf die vertragliche Regelung nicht dazu führen, dass die Mieterschaft zu einer Kostenübernahme verpflichtet wird, die den gesetzlichen Rahmen sprengt.
Beim «kleinen Unterhalt» ist die Mieterschaft nur zur Ausführung der Reparatur auf ihre Kosten verpflichtet, wenn die Ersatzteile noch erhältlich sind. Ist dies nicht der Fall, muss der Vermieter die Instandstellung auf seine Kosten übernehmen.
7. Reparaturen sind fachmännisch durchzuführen
Der kleine Unterhalt und Reparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Es darf kein «Flickwerk» entstehen. Im Zweifelsfalle sollen die Reparaturen durch einen Fachmann vorgenommen werden.
8. Wenn Ersatzteile und Apparate nicht mehr erhältlich sind?
Wenn Ersatzteile und Apparate auf dem Markt nicht mehr erhältlich sind, hat die Mieterschaft für die Kosten einer Neuanschaffung nicht vollumfänglich auf- zukommen. Vielmehr muss sie die Kosten im Rahmen der normalen Lebens- dauer übernehmen. Der Kostenanteil berechnet sich also nach der Rest- Lebensdauer des defekten Einrichtungsgegenstands oder des beschädigten Bauteils.
9. Kleinere Schäden wie Farbveränderungen hinter Bildern und Möbeln
Dübellöcher, Schrammen, kleinere Schäden, Farbveränderungen von Bildern («Schatten»), hinter Möbeln usw. gehören in der Regel zur «normalen Abnüt- zung». Die Schäden sollen (wo möglich – fachmännisch repariert oder, wo nicht störend) belassen werden. Kleine Schäden können nicht zum Anlass ge- nommen werden, die ganze Einrichtung auf Kosten der Mieterschaft zu reno- vieren.
Sind kleinere Schäden derart, dass sie nicht mit der «normalen Abnützung» begründet werden können, so kann der Vermieter dafür eine Minderwertentschädigung verlangen. Diese bemisst sich am Umfange des Schadens (ästhetisch, im Gebrauch eingeschränkt etc.) und an der Lebensdauer der Einrichtung.
10. Die Übernahme von Einrichtungen des Vormieters
Der Vermieter kann von der Mieterschaft verlangen, dass beim Auszug der ur- sprüngliche Zustand des Mietobjektes wiederhergestellt wird, sofern Änderun- gen ohne schriftliche vorbehaltlose Zustimmung des Vermieters vorgenommen wurden. Dies gilt auch, wenn die Mieterin von ihrem Vormieter Einrichtungsge- genstände (ohne Zutun des Vermieters) übernommen hat. In diesen Fällen kann die Mieterschaft mit dem Vermieter vereinbaren, dass er beim Auszug keine aufwändige Sanierung der Unterlage unter dem Teppich (Kleberesten), auf dem Untergrund von Einbauten und Apparaten (Belagsfehler) fordert. Eine entsprechende Abmachung muss im Mietvertrag oder im Übernahmeprotokoll festgehalten werden.
11. Abgelaufene Lebensdauer
Ist die Lebensdauer eines Gegenstandes abgelaufen, so muss dieser nicht zwangsläufig ersetzt werden. Ist er nach allgemeinem Ermessen noch in gu- tem, ansehnlichen und gebrauchsfähigen Zustand so kann die Mieterschaft die Erneuerung nicht verlangen (sog. «Schönheitsreparaturen»). Entstehen an sol- chen Gegenständen Schäden, so können dafür keine Minderwerte verlangt werden (Ausnahme: Antiquitäten etc.).
12. Die Haftpflichtversicherung
Eine Haftpflichtversicherung erbringt in der Regel Leistungen für Beschädigun- gen am Mietobjekt, sofern deren Ursache nicht auf Abnützung, allmähliche Einwirkung oder durch unsachgemässen Gebrauch zurückzuführen ist.
Ist ein solcher Schaden entstanden, so sollte dieser unverzüglich der Versicherungsgesellschaft gemeldet werden. Steht eine Wohnungsabgabe an und es besteht die Möglichkeit, dass der Vermieter solche Schäden geltend macht, sollte die Versicherungsgesellschaft frühzeitig (ca. 30 Tage vor der Wohnungsabgabe) darüber verständigt werden. In der Regel wird die Gesellschaft einen Schadeninspektor mit der Aufnahme des Mieterschadens beauftragen.
Stellt sich erst bei der Wohnungsabgabe die Schadensforderung des Vermieters, so soll die Mieterschaft ohne Zustimmung der Versicherung keine Zusagen unterzeichnen oder gar Instandstellungsarbeiten ausführen lassen. Zwar kann der Schaden im Abnahmeprotokoll umschrieben werden, jedoch mit dem klaren Hinweis, dass die Übernahme der Schadensbehebungsungskosten vorbehältlich der Zustimmung der Versicherungsgesellschaft erfolge.
Wird die vom Vermieter geforderte Summe durch die Versicherung bestritten, so sollte darauf bestanden werden, dass diese die Kosten für die prozessuale Klärung der Streitfrage übernimmt.
13. Schlüssel (verlorene)
Fehlende Schlüssel müssen auf Kosten des Mieters wie-derbeschafft werden. Bei unregistrierten Schlüsseln hat der Mieter das Recht, diese selbst neu anfertigen zu lassen. Bei registrierten Schlüsseln wird der Ersatz in der Regel durch den Vermieter beschafft. Sind durch verloren gegangene Schlüssel Anpassungen an Schliessplan und/oder Schliessanlage not-wendig, kann dies grössere Kosten zur Folge haben. Solche Aufwendungen sind nur durch die Mieterschaft zu übernehmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass verlorene Schlüssel zu Missbräuchen verwendet werden können. Die Abgeltung muss angemessen erfolgen:
Preisrahmen: pro Wohnhaus maximal 500 Fr.
Preisrahmen: pro Geschäftshaus maximal 1000 Fr.
Schlüssel, welche von der Mieterschaft auf eigene Kosten während der Mietdauer hergestellt wurden, sind bei der Wohnungsabgabe der Vermieterschaft ohne Entschädigung zu übergeben.
14. Garten allgemein
Sofern im Vertrag nicht anders geregelt: Für den Unterhalt eines Gartens, (z.B. in einem Einfamilienhaus oder in einem Mehr-familienhaus zur Alleinbenützung vermietet wurde) hat der Mieter aufzukommen. Wie und wann er dies tut, ist seine Sache. Dies trifft auch für die Schneeräumung zu. Zurückschneiden von Sträuchern geht zu Lasten des Mieters; nicht jedoch der Gehölzschnitt grosser Bäume.
Substanzielle Veränderungen an der Gartenanlage bedürfen der Zustimmung des Vermieters. Bei Beendigung des Mietverhältnisses muss der Garten den gleichen Zustand aufweisen wie beim Antritt. Im Streitfalle liegt die Beweispflicht beim Vermieter.
Berechnungsbeispiele
Beispiel 1: Ersatz eines Teppichs nach Ablauf der Lebensdauer
Ein Mieter ist vor sechs Jahren in die Wohnung eingezogen. Der Sisalteppich im Wohnzimmer war bereits damals fünf Jahre alt. Insgesamt war der Teppich also elf Jahre in der Wohnung. Da die «Lebensdauer» eines Sisalteppichs höchstens zehn Jahre beträgt, muss der Mieter beim Auszug keine Kosten für diesen Teppich übernehmen. Er ist abgeschrieben und durch die monatlichen Mietzinszahlungen des Mieters bereits vor einem Jahr vollständig abbezahlt.
Beispiel 2: Streichen eines Zimmers
Ein Mieter ist vor vier Jahren in die Wohnung eingezogen. Das Wohnzimmer war beim Einzug frisch gestrichen. Durch starkes Rauchen muss die Wohnung beim Auszug wiederum gestrichen werden:
Rechnung des Malers: | Fr. | 1’300.– |
Lebensdauer des Anstriches | 8 Jahre | |
bereits abgegolten | 5 Jahre | |
durch den Mieter zu übernehmen: 50%2 | Fr. | 650.– |
Beispiel 3: Minderwert durch Sprung im Lavabo |
Ein 12 Jahre altes Keramik-Lavabo wird durch eine fallengelassene Parfümfla- sche beschädigt (nicht stark sichtbare Kerbe in der Lavaboschüssel). Der Er- satz würde insgesamt ca. Fr. 900.– kosten. Rund 1/3 der Lebensdauer ist be- reits abgeschrieben. Der aktuelle Zustandswert beträgt also rund Fr. 600.–. Es scheint angemessen den Minderwert durch die kleine Beschädigung mit 5%, also Fr. 30.– zu berechnen.
2 Bei sehr starkem Nikotinbelag können – zu Lasten des Mieters – Kosten für eine Spe- zialbehandlung des Untergrundes zur Abdeckung der Nikotinablagerungen hinzu- kommen.
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Dielenboden
Alte Fußbodendiele aus Pitch Pine
Ein Dielenboden, auch Schiffboden oder Riemenboden, ist ein Holzfußboden aus Brettern, in Raumlängen oder variierenden Längen. Er ist neben dem Holzpflaster (auch Stöckelboden genannt) aus kurzen Stirnholz-Abschnitten die älteste Form des Holzbodens.
Eine spätere Entwicklung sind Parkettböden, die aus Holzstäben zusammengesetzt werden, die in der Regel kürzer als ein Meter sind und meist aus Hartholz mit umlaufender Nut oder mit gefräster Nut und Feder vorgefertigt werden.
Die Dielen
Dielen können aus jeder Holzsorte hergestellt werden, die sich in der gewünschten Breite rißfrei aufschneiden lässt. Im Gegensatz zu Brettern für den allgemeinen Bedarf wird das Rundholz bevorzugt im Riftschnitt aufgetrennt, so dass die Jahresringe des fertigen Dielenbretts vorwiegend senkrecht stehend verlaufen. Liegende Jahresringe können insbesondere bei schnellwachsendem Nadelholz dazu führen, dass sich stellenweise eine flach auslaufende, splittrige Holzschicht entlang des Verlaufs der Jahresringe von der Oberfläche des Fußbodens löst.[1]
Erwünscht ist trockenes und maßhaltiges Holz, um eine langfristige versatz- und fugenfreie Oberfläche zu erhalten.
Traditionell werden massive Dielen in Stärken von 21 bis etwa 40 mm und einer Breite ab 80 mm verwendet. (Schnittholz in einer Stärke von mehr als 40 mm wird nicht mehr als Brett, sondern als Bohle bezeichnet.) Ähnlich wie Parkettstäbe werden Dielenbretter heute meist mit ein- oder zweiseitig eingeschnittener Nut sowie herausgefräster Feder auf der jeweils gegenüberliegenden Seite gefertigt. Durch die Nut- und Federverbindung verteilen sich punktuelle Belastungen auf mehrere nebeneinanderliegende Dielen, so dass sich auch dünnere Bretter ab etwa 15 mm Stärke verwenden lassen. Sollten im verlegten Boden Fugen auftreten, so können diese bei gespundeten Brettern mit einer Kittmasse gefüllt oder mit Holzleisten (“Holzspliss”[2]) ausgespant werden, ohne dass sich das Fugenmaterial später wieder löst, wie es bei historischen Dielen der Fall ist, die sich gegeneinander bewegen.
Die Größe der Dielen wird begrenzt durch Faktoren wie Stammlänge und -breite, Schwindverhalten des Holzes, Größe der Trockenkammer und den Transportmöglichkeiten. Möglich sind häufig Längen bis etwa 15 m und Breiten bis 60 cm. Besonders breite und lange Massivholzdielen werden als Schlossdielen bezeichnet. Hochwertige Holzböden werden oft durchgehend in Raumlänge verlegt.
Heute werden Dielen auch in der Art von Furnier- oder Brettschichtholz zwei- oder mehrschichtig verleimt und im Handel oft als Landhausdielen bezeichnet.
- Bei der Fertigung entsteht kaum Verschnitt, da die Schichten vor dem flächigen Verleimen per Keilzinkenverbindung endlos aneinandergesetzt werden.
- Durch die Verleimung von mehreren vorgetrockneten Schichten kann eine für Trag- und Nutzschichten jeweils passende Holzqualität ausgewählt werden. Dadurch ergibt sich ein sehr maßhaltiger Dielenboden.
- Für die Sicht- und Nutzfläche wird ein festes und fehlerfreies Holz mit gleichmäßiger Maserung ausgewählt, während in den anderen Schichten Resthölzer verarbeitet werden können.
- Die oberste Schicht sollte wenigstens 8 mm stark sein, damit der Holzfußboden zur Renovierung einige Male abgeschliffen werden kann, ohne die Nutzschicht durchzuschleifen.
Als Nadelholz werden meist Kiefer, Lärche oder Fichte bzw. Tanne verwendet. In Altbauten wurden um 1900 häufiger die Importhölzer Pitch Pine und Oregon Pine (Douglasie) verwendet. Hochwertigere Fußböden werden aus den Laub- oder Tropenhölzern hergestellt.
Spundung bei Holzdielen, die auch stirnseitig angewendet werden kann.
Vor dem Aufkommen von Sägewerken wurden Dielen per Hand gesägt. Sehr breite Dielen wurden aus der Mitte des Stammes gesägt, da sich diese sogenannten „Herzbretter“ weniger verziehen. Damit waren Dielen mit Breiten von bis zu einem Meter möglich, die einen ähnlich gleichmäßig liegenden und stabilen Boden ergeben wie gespundete Bretter. die Rißbildung wurde in Kauf genommen. Mit der industriellen Holzverarbeitung (in Deutschland etwa ab 1850) konnten die Dielen dünner und einheitlich breit gefertigt werden und wurden meist durch eine Nut- und Federverbindung gespundet. Die Länge war so bemessen, dass sie der Raumlänge quer zur Balkenlage entsprach. Bei sehr großen Räumen oder Fluren wurden die Dielen längs auf einem Deckenbalken gestoßen.
Statt den früher üblichen variablen Längen werden Landhausdielen und viele Massivholzdielen heute mit einer feste Konfektionslänge von etwa zwei Meter geliefert und sind allseits gespundet. Durch die Nut- und Feder-Verbindung der Dielen untereinander müssen sie nicht auf den Balken gestossen werden und können somit fortlaufend ohne Verschnitt verlegt werden.
Konstruktion und Funktion
Bei traditionellen Holzbalkendecken wurden die Dielenbretter direkt auf die Deckenbalken genagelt. Bei gespundeten Dielen werden in der Regel Stifte (Nägel mit kleinem Kopf) schräg durch die Feder getrieben, so dass der Nagel an der Oberfläche nicht sichtbar ist. Bei der Altbausanierung können unebene und durchgebogene Balkenlagen durch entsprechend zurechtgeschnittene Futterhölzer (zum Ende hin spitz auslaufende Leisten) in der Höhe ausgeglichen werden. Ist die Seite der Balken zugänglich, so lässt sich der Höhenausgleich leicht herstellen, indem Bohlen seitlich an die Balken gerschraubt werden. An durchhängenden Balken werden die Bretter den Balken gegenüber nach oben überstehend befestigt, so dass die Dielen an diesen Stellen alleine von den Bohlen getragen werden.
Bis 2008 konnte bei Mauerwerksbauten mit bis zu 2 Vollgeschossen und aussteifenden Wänden nach DIN 1053 Teil 1 Abb. 2.1 eine „Scheibe nach DIN 1052-1 ohne rechnerischen Nachweis“ gemäß DIN 1052:1988 angenommen werden,[3] wenn
- tragende Deckenschalungen (z. B. Dielenboden) aus Brettern mit wenigstens 12 cm Breite oder Holzwerkstoffplatten vorhanden sind,
- Zuganker nach DIN 1053 Teil 1 Abschnitt 3.3.3.2. angeordnet werden und
- das Gebäude durch Wände entsprechend DIN 1053 Teil 1 Tabelle 3, von Wand zu Wand durchlaufend ausgesteift ist.[4]
Historisch wurde die statische Aussteifung auch durch im 45°-Winkel zu den Balken verlegte Dielen oder durch zusätzliche, diagonal verlegte Stahlbänder erreicht. Heute übernehmen dies meistens Unterböden aus breiten Werkstoff- oder Gipsfaserplatten.
Werden Dielen unmittelbar auf den Holzbalken befestigt, so übertragen diese Trittschall und in geringem Masse auch Luftschall auf angrenzende Räume. Darunterliegende Räume können durch eine abgehängte, schalltechnisch entkoppelte Unterdecke vor der Übertragung von Geräuschen geschützt werden. In reinen Holzbauten übertragen die Deckenbalken den Trittschall jedoch über ihre Auflager in das gesamte Bauwerk. In diesem Fall sowie wenn in Massivbauten auf eine schwingend aufgehängte Unterdecke verzichtet werden soll, sollte der Dielenboden nicht direkt auf den Holzbalken befestigt werden.
In der Regel werden heute zunächst Lagerhölzer lose auf die Deckenbalken gelegt, die durch dazwischenliegende Trittschall-Dämmstreifen (z. B. Filz) von den Balken entkoppelt sind. Die Lagerhölzer werden nach dem Verlegen des Bodens ausschließlich mit den Dielen verschraubt. Es ist besonders darauf zu achten, dass keine Schraube durch den Trittschallschutz bis in den Deckenbalken geschraubt wird. Dielen können alternativ auf einen Tragschicht aus Plattenmaterial oder auf einen gut durchgetrockneten Estrich verlegt werden. Traditionell wurden die Lagerhölzer oft auch lose in die Füllung aus Hochofenschlacke gelegt, die zum Brand- und Luftschallschutz in die Zwischenräume der Balken eingebracht wurde und beispielsweise von einem darunter befindlichen Blindboden aus Einschieblingen getragen wurde.
Ein Dielenboden auf Massivdecken wie Beton benötigt Lagerhölzer, die auf dem rohen Boden liegen können oder mit elastischen Klebstoffen direkt auf den Estrich geklebt werden. Die Oberfläche blieb entweder unbehandelt oder wurde mit Ochsenblut oder Bohnerwachs versiegelt. Später kam die Versiegelung mit Klarlack hinzu, in neuester Zeit ist das Ölen eine Alternative.
In der Gegenwart werden Mehrschicht-Dielen, die als gespundet oder auch als Klick- bzw. Lock-Systeme angeboten werden, schwimmend auf Estrich oder Blindböden verlegt oder verklebt. Derartige Bodenaufbauten haben keine tragende oder statische Funktion mehr.
Quelle: Wikipedia